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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.172

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Die im Vorfeld durchgeführte Ermittlung der geschätzten Kosten pro
Einzelauftrag ergab in zwei von drei Fällen nur eine geringfügige Unterschreitung des wesentlichen Subschwellenwertes für Direktvergaben
in Höhe von € 100.000,00.
Eingebrachter
Nachprüfungsauftrag

Nachdem im Herbst 2012 öffentlich bekannt wurde, dass seitens des
Landes Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck und der IVB in Innsbruck
ein Fahrradverleihsystem der späteren AN installiert werden solle,
brachte ein deutsches Unternehmen, welches sich in seinen Rechten
auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens gemäß
BVergG 2006 verletzt sah, beim damaligen Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) in Tirol einen Nachprüfungsantrag ein, welcher im
späteren Verlauf wieder zurückgezogen wurde.
Die Projektbetreiber nahmen jedoch in weiterer Folge auch von einer
Direktvergabe in Form von drei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
Abstand.

Verhandlungsverfahren
nach vorheriger
Bekanntmachung

Der Auftrag wurde im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach
vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben
und vergeben.
Die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist gemäß § 29 Abs. 1 und § 30
Abs. 1 BVergG 2006 nur in wenigen bestimmten Fällen zulässig. Im
konkreten Fall führte die IVB an, dass es sich um Liefer- und Dienstleistungen handle, die ihrer Natur nach eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen würden und die zu erbringenden Leistungen
dergestalt seien, dass eine vertragliche Spezifikation ohne Durchführung von Verhandlungen nicht hinreichend genau festgelegt werden
könne.
Die IVB hatte das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß den Gesetzesbestimmungen für den klassischen Bereich
des BVergG 2006 abgehandelt, obwohl es sich bei der IVB grundsätzlich um einen Sektorenauftraggeber handelt. Nachdem die Vergabe
von Aufträgen, welche anderen Zwecken als der Durchführung von
Sektorentätigkeiten dienen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
nicht den Regelungen für Sektorenauftraggeber unterliegen, es sich bei
der IVB jedoch trotzdem um ein öffentliches Unternehmen gemäß §
165 BVergG 2006 handelt, war im konkreten Fall ein Vergabeverfahren
nach den Regeln des klassischen Bereichs vorzunehmen.
Ausschreibungsgegenstand war die Lieferung von definitiv 300 Fahrrädern, 450 Fahrradständern sowie 25 Verleihterminals inkl. Rückkaufoptionen und der Betrieb des Fahrradverleihsystems inkl. der laufenden
Reparatur- und Wartungsarbeiten an Rädern und stationären Einrichtungen, der gleichmäßigen Verteilung der Räder auf die Verleihstationen, der Bereitstellung der nötigen IT-Landschaft sowie eines Kundenbüros auf die Dauer von drei Jahren. Optional wurden die Lieferung
von weiteren 240 Fahrrädern, 360 Fahrradständern sowie 20 Verleihterminals sowie eine Verlängerung des Betriebs um weitere drei Jahre
als Eventualpositionen ausgeschrieben.

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Zl. KA-17986/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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