Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.206
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Wertsicherungsklausel.
neuer Pachtzins –
Empfehlung
Eine Nachrechnung der Kontrollabteilung bezüglich der Pacht für das
Jahr 2016 hat ergeben, dass die diesbezügliche Vorschreibung durch
die IISG unter Einbeziehung der im neuen Pachtvertrag vereinbarten
Entgeltbestimmungen zu einer auffallenden Differenz zu Lasten der
Stadt Innsbruck in Höhe von rd. € 3,0 Tsd. geführt hat. Bei einer Pachtlaufzeit von 10 Jahren ergeben sich somit rechnerisch Mindereinnahmen von annähernd € 30,0 Tsd. für die Stadt Innsbruck.
Im Zuge der Ursachenforschung für diese erhebliche Abweichung stellte die Kontrollabteilung fest, dass die vorschreibende Stelle nur jenen
einvernehmlich festgelegten „Pachtschilling“ gemäß Pkt. 4.1. des verlängerten Jagdpachtvertrages, Zl. III-1.842/2016 samt der vereinbarten
Wertsicherungsklausel dem Jagdpächter in Rechnung stellte.
In diesem Zusammenhang wies die Kontrollabteilung nochmals ausdrücklich darauf hin und verweist auf ihre obigen Ausführungen, dass
im aktuellen Pachtvertrag u.a. festgelegt wurde, dass neben dem
Pachtzins auch noch ein 5 %-iger Zuschlag für den vom Amt für Landund Forstwirtschaft ausgeübten Jagdschutz und die Jagdleitung sowie
einen Pauschalpreis für die drei Jagdhütten jährlich zu bezahlen ist.
Aufgrund der aufgezeigten Beanstandung empfahl die Kontrollabteilung, die jeweilige(n) Vorschreibung(en) des Pachtzinses für die Eigenjagd Höttinger Alpe in Übereinstimmung mit den betreffenden Vertragsregelungen zu prüfen, und eine allfällige (ex tunc) Anpassung vorzunehmen. Außerdem mahnte die Kontrollabteilung mehr Sorgfalt im
Hinblick auf die Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen ein.
In ihrer Stellungnahme kündigte das Amt für Land- und Forstwirtschaft
an, dass eine Überarbeitung des derzeitigen Pachtvertrages betreffend
Pachtzinshöhe in Absprache mit dem Referat für Liegenschaftsangelegenheiten der MA I erfolgen werde.
Berechnungsgrundlage
Vertragsgebühr
Eine Einschau in die von der IISG übermittelten Unterlagen – Gebührenjournal des Monats Mai 2016 und Banküberweisungsprotokoll vom
14.07.2016 – ging zweifelsfrei hervor, dass eine fristgerechte Entrichtung besagter Vertragsgebühr durch die IISG vorgenommen wurde.
Die Kontrollabteilung hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die von
der IISG ermittelte Vertragsgebühr im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Vertragsauslegung zu gering berechnet wurde. Gemäß erhaltener Auskunft vom zuständigen Sachbearbeiter der vorschreibenden
Stelle wurden ausschließlich der vertraglich vereinbarte Pachtzins und
das pauschale Entgelt für die Jagdhütten als Bemessungsgrundlage
herangezogen. Hingegen hätte nach Einschätzung der Kontrollabteilung auch das vertraglich festgeschriebene Entgelt im Ausmaß von 5 %
für Zusatzleistungen miteinbezogen werden müssen.
Weitere Recherchen der Kontrollabteilung in dieser Angelegenheit
zeigten, dass die IISG dem aktuellen Jagdpächter obige 2 %-ige Vertragsgebühr bisher nicht vorgeschrieben hat.
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Zl. KA-12251/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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