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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.213

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kanntgegeben.
Die Abgabenschuld entsteht mit dem Beginn des jeweiligen Jagdjahres
und ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres von der Stadt Innsbruck, als Eigentümerin der besagten Eigenjagd jährlich zu entrichten.
Eine diesbezügliche Einschau in das vormalige städtische Buchhaltungssystem (KIM), insbesondere auf die im Verantwortungsbereich
des Amtes für Land- und Forstwirtschaft stehende Haushaltsstelle
1/842010-710000 – Waldnutzung, Öffentliche Abgaben hat ergeben,
dass im Jahr 2015 die Zahlung obiger Jagdabgabe verspätet, erst mit
14.07.2015 erfolgte. Im darauffolgenden Jahr hat die Fachdienststelle
die betreffende Abgabe fristgerecht überwiesen.
Ausgabe von
Jagdgastkarten

Der Tiroler Jägerverband kann auf Ansuchen auf den Namen des
Jagdausübungsberechtigten (bzw. Jagdleiter) lautende Jagdgastkarten
gegen Entgelt (derzeit € 30,00) ausstellen. Während der Gültigkeit der
Jagdgastkarte ist der Inhaber gegen Schäden versichert, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd entstehen können.
Der Leiter des Referates Land- und Forstwirtschaft hat von diesem
Angebot gebraucht gemacht und je fünf Stück Jagdgastkarten am
09.04.2015 und am 11.10.2016 vom Tiroler Jägerverband erworben.
Im Zuge der Einschau in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol, die
vom Amt der Tiroler Landesregierung betrieben wird, stellte die Kontrollabteilung diesbezüglich fest, dass im Jagdjahr 2016 von Seiten des
Amtes für Land- und Forstwirtschaft insgesamt sieben Jagdgastkarten
an berechtigte Personen ausgefolgt wurden. Für die Ausgabe dieser
Jagdgastkarten hat die betreffende Dienststelle von den beiden Abschussnehmern je einen Betrag von € 180,00 bzw. € 30,00 auf der
Haushaltstelle 2/842010+829000 – Waldnutzung, Sonstige Einnahmen
vereinnahmt.
Hingegen stellte die Kontrollabteilung im Rahmen ihrer Recherchen
betreffend diesbezüglicher Aufwendungen für diese vom Amt für Landund Forstwirtschaft beim Tiroler Jägerverband beantragten Jagdgastkarten – je fünf Stück am 09.04.2015 und am 11.10.2016 – fest, dass
(nur) ein Betrag von € 150,00 über die Haushaltsstelle 1/843000728000 – Alpbesitz, Entgelte für sonstige Leistungen für die übermittelten Jagdgastkarten verausgabt wurde.

Schriftliche
Beauftragung eines
Pirschführers –
Empfehlung

Außerdem hat der bestellte städtische Jagdleiter einer Person, die die
Jagd im besagten Eigenjagdrevier aufgrund einer gültigen Jagdgastkarte ausübt, verpflichtend die Begleitung durch einen Pirschführer
vorzuschreiben. Zu den jagdrechtlichen Aufgaben eines Pirschführers
zählen u.a. die begleitete Person vor der Jagdausübung über die örtlichen Verhältnisse zu informieren und für eine weidgerechte Jagdausübung zu sorgen.
Wird die Pirschführung nicht vom Jagdleiter des Eigenjagdreviers Samertal selbst durchgeführt, so hat dieser eine ortskundige Person als
Pirschführer schriftlich zu beauftragen. Der jeweilige Pirschführer hat
dann diese schriftliche Beauftragung mit sich zu führen und auf Verlangen des örtlichen Jagdschutzorganes vorzuweisen.

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Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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