Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 02_Feber_2014_gsw.pdf

- S.108

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- 168 -

Das neue Job-Ticket wurde ausgearbeitet
und ist im Stadtsenat und im Gemeinderat
beschlossen worden. Die Nebengebührenverordnung verhindert aber, dass diejenigen
MitarbeiterInnen, die unter zwei Kilometer
vom Dienstort entfernt wohnen, auch in diesen Genuss kommen.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Aber eine MitarbeiterIn der MED-EL GesmbH oder der
MPREIS GmbH, die muss das Ticket zum
Normalpreis kaufen, oder?
(GRin Mag.a Schwarzl: Das muss die ArbeitgeberIn entscheiden. Wir haben das JobTicket ja eh schon genehmigt!)
Versucht man jetzt nicht, das Butterbrot
auch auf der Rundseite zu streichen? Es ist
schön, dass es soziale Vergünstigungen für
unsere MitarbeiterInnen gibt, aber es gibt in
der Stadt auch noch andere BürgerInnen.
Jemand, der oder die kein Top-Ticket und
kein Job-Ticket kaufen kann und keine Nebengebührenverordnung hat - was kauft er
bzw. sie? Was kauft z. B. die MitarbeiterIn
von StR Wanker?
(GR Wanker: Eine normale Jahreskarte
zum normalen Preis.)
Genau, das war mir wichtig herauszuarbeiten. Sie könnte sich ja denken: "Warum ich
nicht und die anderen schon?"
in

a

GR Mag. Yildirim: Ich finde den Prüfantrag auf jeden Fall sehr gut. Allerdings ist
hier die alte Rechtslage herangezogen worden. Diese Sachen sind seit 01.01.2013
steuerfrei.
Das heißt, das Erfordernis, dass grundsätzlich das PendlerInnenpauschale zustehen
muss (sprich die einfache Wegstrecke von
mindestens zwanzig Kilometern gegeben
sein muss), ist weggefallen. Genauso wie
das Erfordernis nach der Personenbezogenheit.
Der Antragstext lehnt sich aber an diese alte Regelung an. Das wird in der Begründung noch einmal deutlicher gemacht, wo
auf Streckenkarten Bezug genommen wird.
Nun wissen wir aber, dass die Innsbrucker
Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH
(IVB) seit etwa zwanzig Jahren keine Streckenkarten mehr für erwachsene Erwerbstätige anbietet. Es gibt nur Netzkarten. Genau diese Gruppe ist dann steuerfrei.
GR-Sitzung 27.02.2014

Wir haben hier eine tolle freiwillige Sozialleistung, die allerdings nicht als Sachbezug
versteuert werden darf. Nach dem Paragraphen 26 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist diese ab 01.01.2013 für
alle steuerfrei. Sollte es irgendwelche
Sachbezugsabzüge geben, ist das schlichtweg nicht richtig.
Es gibt natürlich auch einige Formalvorschriften. Da geht es darum, wie man das
mit der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GmbH (IVB) abrechnet. Das
ist noch ein Nebenthema.
Wichtig ist mir aber, dass protokolliert wird,
dass in dem Prüfverfahren der Paragraph 26 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einzubeziehen ist. Daher
bitte im Antragstext den Zusatz "…und Versteuerung als Sachbezug…" wegstreichen,
weil es nicht gesetzmäßig ist.
Auch bei der Begründung muss aus dem
Text "…personenbezogenes Jahresticket…"
- sprich Streckenkarte - herausgenommen
werden. Diese Streckentickets gibt es nur
für SchülerInnen und Studierende.
GR Grünbacher: Um vielleicht einen Irrtum
aufzuklären: Natürlich gibt es immer eine
gewisse Ungleichbehandlung.
Die Stadt hat nicht als politisches Gremium,
sondern als DienstgeberIn für ihre Angestellten gewisse Sozialleistungen definiert.
Um diesen Nutznießerkreis eventuell vergrößern zu können, wurde der Prüfantrag
gestellt. Es wird DienstgeberInnen geben,
die die Jahreskarte zu hundert Prozent bezahlen und welche, die gar nichts beisteuern.
Das unterliegt aber nicht unserem Einfluss,
sondern bleibt dem Willen der ArbeitgeberIn
vorbehalten, ob sie eine Sozialleistung gewähren will oder nicht. Ich habe es so verstanden, dass es hier darum geht zu überprüfen, ob der AdressatInnenkreis erweitert
werden kann.
Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider: Ich kann
GR Grünbacher zustimmen. Es gibt schon
jetzt eine Ungleichbehandlung zwischen
den einzelnen Unternehmen. Manche haben Sozialleistungen, manche nicht. Es ist
eine Frage der ArbeitnehmerInnenbindung.
Das ist eine Unternehmensentscheidung.