Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 02_Feber_2014_gsw.pdf
- S.112
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c)
Schreiben Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, vom
05.02.2014:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Tiroler Landesregierung ersucht unter
Hinweis auf § 77 Abs. 1 des Stadtrechts der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl.
Nr. 53, um Übermittlung der betreffs ggst.
Verordnung des Gemeinderates samt Beschlussprotokoll und Kundmachungsvermerk.
Diese Verordnung ist bekanntlich Gegenstand der mit do. Schreiben vom
11.12.2013 übermittelten Aufsichtsbeschwerde; sie wurde nach den uns vorliegenden Informationen bereits am 21. November 2013 beschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Mag. Zangerl Günther"
d)
Schreiben Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, vom
13.02.2014:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Schreiben vom 05. Februar 2014 (per EMail) wurde der Tiroler Landesregierung die
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erhebung
einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014) zur aufsichtsbehördlichen Prüfung übermittelt. Die Tiroler Landesregierung hegt das Bedenken, dass Teile der gegenständlichen Verordnung gesetz- und somit verfassungswidrig sind und
begründet diese Einschätzung wie folgt:
Nicht dem Gesetz entsprechen dürfte die im
§ 7 der gegenständlichen Verordnung normierte Wertsicherung der Parkabgabe.
Konkret ist diesbezüglich im Wesentlichen
eine Bindung an den Verbraucherpreisindex
vorgesehen, wobei die sich aus einer ebenfalls in der Verordnung fixierten - Berechnungsformel ergebenden (neuen) Tarife
jeweils durch den Stadtmagistrat an der
Amtstafel kundzumachen sind. Ebendiese
Kundmachung durch den Stadtmagistrat
scheint nun aber den für die Festsetzung
von Parkabgaben einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen. So
ermächtigt § 2 Abs. 1 des Tiroler ParkabgaGR-Sitzung 27.02.2014
begesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, die Gemeinden, durch Verordnung des Gemeinderates
für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen [...] eine Parkabgabe zu erheben. In Zusammenschau mit den Bestimmungen der §§ 5 Abs.
1, 6 Abs. 2 u. 4 sowie 7 Abs. 3 des zit. Gesetzes, in denen in der Folge davon die Rede ist, dass die Höhe einer Parkabgabe
"festzusetzen ist" bzw. "festgesetzt werden
darf", ergibt sich, dass der Gesetzgeber die
im gegenständlichen Fall interessierende
Kompetenz zur Abgabenfestsetzung dem
Gemeinderat zugewiesen hat (nichts anderes ergibt sich im Übrigen für Parkabgaben
in Kurzparkzonen, die "durch Beschluss der
Gemeindevertretung" im Rahmen des freien
Beschlussrechtes nach § 15 Abs. 3 Z. 5
FAG 2008 ausgeschrieben werden können).
Der Gemeinderat als zuständiges Organ hat
somit in gesetzeskonformer Weise die Festsetzung der Höhe der Parkabgaben in den
§§ 3, 3a, 5 und 6 der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 vorgenommen, zumal die einzelnen Abgabensätze allesamt
unter den entsprechenden Höchstsätzen
des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 liegen.
Wenn nun aber eine Anpassung der ursprünglich vom dafür zuständigen Gemeinderat festgesetzten Parkabgaben dergestalt
vorgesehen ist, dass diese in periodischen
Abständen nach einer bestimmten Formel
(hier: Erhöhung unter Heranziehung des jeweiligen VPI dann, sofern diese bei kaufmännischer Rundung auf ganze Cent mindestens 10 Cent beträgt) neu zu berechnen
und die neuen Sätze in der Folge vom
Stadtmagistrat kundzumachen sind, dann
ist das jeweilige Berechnungsergebnis von
der Abgabenbehörde verpflichtend als Bemessungsgrundlage für ihre Vorschreibungen heranzuziehen. In einem solchen Fall
kommt einer Kundmachung nach ständiger
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein allgemein verbindlicher, die
Rechtslage der Abgabepflichtigen gestaltender Charakter zu; sie ist daher als Verordnung im Sinn des Art. 139 B-VG zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 10.625/1985 zu einer
Kundmachung im Zusammenhang mit indexgebundenen Kanalbenützungsgebühren). Verordnungen sind von dem vom Gesetzgeber dazu bestimmten Organ zu erlas-