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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Protokoll_16.07.2015.pdf

- S.128

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,
die Steinbruchstraße zwischen der Schulgasse und der Nordgrenze des GebäuCles
Steinbruchstraße 1;
die Kirschentalgasse zwischen
Gebäudes Kirschentalgasse 34.

der Schneeburggasse

und der Nordgrenze des

§3

Gemäß § 43 Abs. 2a Z. 2 StVO 1960 wird bestimmt, dass Angehörige folgender
Personenkreise, die in den in § 1 dieser Verordnung festgesetzten Gebieten ständig tätig
sind, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs . 4a leg . cit . für ein auf das
notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in § 2 dieser Verordnung
bezeichneten Kurzparkzonen beantragen können :
(1) Pendler: Personen , die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur WegstreCke unzumutbaren
Zeitaufwand erreichen können .

(2) Behinderte: Personen, die zum Erreichen bestimmter Ziele in den in § 1 dieser
Verordnung beschriebenen Gebieten aufgrund einer schweren Körperbehinderung auf
die Verwendung ihres Kraftfahrzeuges angewiesen sind und nicht unter die
Ausnahmeregelung des § 29b StVO fallen .
(3) Ortsansässige Betriebe: Selbständig Erwerbstätige, die ihr Fahrzeug im Rahmen ihre~
Gewerbebetriebes zum Transport von Waren regelmäßig benötigen. Der Standort des
Betriebes muss sich in einem der in § 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebiete
befinden.
I

i

(4) Servicebelriebe: Selbständig Erwerbstätige, die in den in § 1 dieser Verordnun$
umschriebenen Gebieten im Zuge ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Arbeitsgeräte
in Fahrzeugen bereit zu halten haben (z. B. für Wartungs- und Servicearbeiten) .
(5) Soziale Institutionen: Personen , die für einen gemeinnützigen Verein oder eine sonstig~
nicht auf Gewinn gerichtete Institution soziale und/oder medizinische Dienste in den in
§ 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebieten zu erbringen haben, bei der Ausübung
dieser Dienste auf die Verwendung ihres Fahrzeuges angewiesen sind und nicht unter
die Ausnahmeregelung des § 24 Abs . 5a StVO fallen .

i

)

(6) Private Pflege- und Betreuungsdienste: Personen, die Pflegebedürftige in den in § 1
dieser Verordnung umschriebenen Gebieten ständig betreuen und dabei auf die
Verwendung ihres Fahrzeuges angewiesen sind und nicht unter Ziffer 5 falleh.
Pflegebedürftige sind Personen, bei welchen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung der ständige Bedarf nach Betreuung und Hilfe (Pflegebeda~)
voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und durchschnittlich mehr als
75 Stunden im Monat beträgt.
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