Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 02_Feber_2014_gsw.pdf

- S.114

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- 174 -

teressensvertretungen seit jeher die gepflogene Vorgehensweise unbeanstandet gelassen und im Anhörungsverfahren mitgewirkt.
Wenn die Beschwerdeführerin wähnt, es sei
"im Anhörungsverfahren gemäß § 94f StVO
gesetzlich vorgeschrieben", einen Verordnungsentwurf zu übermitteln, liegt möglicherweise eine Verwechslung dieser Bestimmung mit § 10 Wirtschaftskammergesetz
1998 vor, der anordnet: "Gesetzentwürfe
sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen
Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für
Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen
der gewerblichen Wirtschaft zukommt,
Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG."
Die Regelung des Anhörungsverfahrens in
§ 94f StVO erweist sich demgegenüber
schon dem Inhalt nach als die speziellere
Norm, sodass dieser schon deshalb in der
Anwendung der Vorzug gebührt. Zum selben Ergebnis kommt auch eine verfassungskonforme Interpretation: Während die
Regelungen der Kammern "für Handel, Gewerbe und Industrie" nach Art. 10 Abs. 1
Z. 8 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, ordnet Art. 11
Abs. 1 Z. 4 B-VG an, dass die Straßenpolizei Bundessache in der Gesetzgebung, in
der Vollziehung Landesache ist. Daher richtet sich das Wirtschaftskammergesetz 1998
seinem § 151 nach an den Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit sowie den Bundesminister für Finanzen, die StVO dagegen grundsätzlich (§ 105 Abs. 3) an die
Landesregierungen.
Betreffend die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (wie
§ 94d StVO) kommt dazu noch, dass die
Vorschriften des Wirtschaftskammergesetzes 1998 zwar in der Verfassungsbestimmung des § 68 leg. cit. eine Auskunftspflicht
der Gemeinde vorsehen, nicht aber in der
einfach gesetzlichen Norm des § 10 ein Tätigwerden im eigenen Wirkungsbereich. So
ergibt sich auch daraus, dass in StVOAngelegenheiten allein § 94f StVO für die
GR-Sitzung 27.02.2014

Einbindung der gesetzlichen Interessensvertretungen maßgeblich ist.
Demgemäß ist bei Verordnungserlassung
nach § 94d, aber auch § 94b StVO die Bestimmung des § 94f für das Anhörungsverfahren anzuwenden, nach der keine Verpflichtung zur Übermittlung von Verordnungsentwürfen besteht.
Freundliche Grüße
Für den Stadtmagistrat:
Mag. Elisabeth Schnegg-Seeber
(Abteilungsleiterin)"
b)

Die Anfrage des Amtes der Tiroler
Landesregierung, Abteilung Gemeinden, wird fristgerecht dahin gehend beantwortet werden, dass die betreffende
Passage in der Innsbrucker Parkabgabeverordnung sich inhaltlich nicht an
der vom VfGH aufgehobenen Bestimmung betreffend den Grazer Kanalisationsbeitrag orientiert, sondern an der
aktuell geltenden, in der die Grazer
Kanalbenützungsgebühr wertgesichert
festgelegt ist.

Zu Frage 6.: Stellungnahmen von Frau Bürgermeisterin oder Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider zum zitierten Schriftverkehr oder
zu einer "Problematik" in diesem Zusammenhang finden sich im betreffenden Akt
nicht.
Anhang laut Stadtsenatsbeschluss vom
20.07.2010:
Der angefallene zeitliche Arbeitsaufwand
aller Dienststellen zur Erstellung dieser Beantwortungsvorlage beträgt 8 Stunden.
Eine Kopie der Anfragebeantwortung gemäß Bericht der Mag.-Abt. I, Kanzlei für
Gemeinderat und Stadtsenat, vom
27.02.2014 zur dringenden Anfrage von
GRin MMag.a Traweger-Ravanelli und MitunterzeichnerInnen vom 20.02.2014 wurde
den Klubs und den nicht einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitgliedern am Beginn der Sitzung des Gemeinderates am
27.02.2014 zur Verfügung gestellt.