Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf
- S.11
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3.2 Tierheimleiter
Aufgaben eines
Tierheimleiters
Ein Tierheim muss über einen verantwortlichen Leiter verfügen, der mit
den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist.
Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Außerdem hat der Leiter des Tierheimes ein Vormerkbuch
gemäß § 29 Abs. 3 TSchG iVm § 5 THV zu führen und dieses drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3.3 Tierheimtiere
Tiergruppen
Tierheimtiere werden in die Tiergruppen der Abgabetiere (Tiere, die
von ihrem bisherigen Halter freiwillig dem Tierheim übergeben werden), der Fundtiere (entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene
Tiere) und der behördlich abgenommenen bzw. beschlagnahmten Tiere unterteilt.
3.3.1 Abgabetiere
Verpflichtung
eines Tierhalters
Ist ein Tierhalter nicht mehr in der Lage oder nicht mehr gewillt (zB.
Krankheit des Tierbesitzers oder eines Familienangehörigen, familiäre
Umstände – Scheidung, Wohnsitzwechsel, Kinder, Todesfall, Überlastung) für eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung des Tieres
zu sorgen, wird er entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, das betreffende Tier solchen tierfreundlichen Vereinigungen,
Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine artgerechte Haltung bieten.
3.3.2 Beschlagnahmte und abgenommene Tiere
Tatbestände
nach dem TSchG
Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind nach den Bestimmungen des TSchG verpflichtet, bei wahrgenommenen Verstößen gegen das Verbot der Tierquälerei, der Tötung von Tieren und von Eingriffen an Tieren das betreffende Tier abzunehmen, wenn dies für das
Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Außerdem hat die Behörde
Abhilfe zu schaffen, wenn ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden
wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe
Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwer Angst erleiden wird, dem
Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist.
Tatbestände
nach dem LPG
Neben dem bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz sieht auch das Landes-Polizeigesetz Tirol bei einer Gefährdung oder eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung Dritter durch Tiere geeignete
Maßnahmen, wie eine Abnahme oder eine Sicherstellung derselben
durch die Behörde, vor.
Verwahrer
Behördlich beschlagnahmte und abgenommene Tiere sind an geeignete Personen, Institutionen und Vereinigungen zu übergeben, die eine
Tierhaltung im Sinne des TSchG und LPG gewährleisten können. Diese Verwahrer haben sodann die Pflichten eines Tierhalters.
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Zl. KA-14246/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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