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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf

- S.30

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Vom TfT wurde in seiner Stellungnahme berichtet, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung bereits für das Jahr 2017 entsprochen worden sei.
Geschäftsordnung des
Vorstandes –
Empfehlungen

Die Mitglieder des Vorstands führen die laufenden Geschäfte im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche und vertreten nach
außen den Tierschutzverein für Tirol 1881 jeweils alleine (Einzelvertretungsbefugnis). Eine Geschäftsordnung für den Vorstand, wie sie in
den vom 11.03.2014 beschlossenen Vereinsstatuten normiert ist, war
bis zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung noch nicht beschlossen bzw. in Kraft gesetzt worden.
Die Kontrollabteilung empfahl dem zuständigen organschaftlichen Organ des TfT dieser statutengemäßen Verpflichtung umgehend nachzukommen und eine dementsprechende Geschäftsordnung, in welcher
die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes klar und umfassend festgelegt und präzisiert werden, zu installieren.
Dazu teilte der TfT mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung
künftig entsprochen werde.
In diesem Zusammenhang regte die Kontrollabteilung ergänzend an zu
prüfen, ob eine Abänderung der derzeitigen statutenmäßigen Vertretungsregelung, Einzelberechtigung für alle Mitglieder des Vorstandes,
auf eine kollektive Vertretung (mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
beispielsweise Obmann und Kassier), wie bereits für das Innenverhältnis (Geschäftsführung) in der Vereinssatzung normiert, eine geeignete
Maßnahme zum verbesserten Schutz vor Unredlichkeiten und Unvorsichtigkeiten sowie zur Erhöhung der Sicherheit im Geschäftsverkehr
und im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips für den Tierschutzverein darstellt.
Der diesbezüglichen Stellungnahme war zu entnehmen, dass sich die
bestehende statutenmäßige Vertretungsregelung in Form der Einzelberechtigung für den TfT bewährt habe.
5.3.3 Ausschuss

Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus fünf Personen und wird von der Vollversammlung gewählt. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der den Ausschuss auf Antrag des Vorstandes oder nach Erfordernis zu einer Sitzung einzuberufen hat und dabei jeweils auch den
Vorsitz führt. Zu den Sitzungen des Ausschusses ist der Vorstand einzuladen. Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt wie die des
Vorstandes vier Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist.

Wahl des Ausschusses

Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass auf eine notarielle Protokollierung des Wahlvorganges des Vereinsorganes „Ausschuss“ verzichtet
sowie auch eine andere Form der entsprechenden Dokumentation des
Beschlusses und Angabe des Abstimmungsergebnisses dieses Tagesordnungspunktes (Wahl des Ausschusses) unterlassen wurde.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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