Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 02_Feber_2014_gsw.pdf

- S.137

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 bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung
oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und
Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten, (Katastrophenhilfe) und
 bei technischen Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfemaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt,
soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der
Sicherheitsverwaltung handelt, (technische Hilfsdienste),
mitzuwirken haben“.
Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren (FF) sowie die Pflicht-, Betriebs- und Berufsfeuerwehren (BF).
Kosten des
Feuerwehrwesens

Paragraph 26 LFG 2001 regelt die Übernahme der Kosten des Feuerwehrwesens. Dabei ist u.a. definiert, dass die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren, Pflicht- und Berufsfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Alarmreinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser, der sonstigen Dienstgebäude, der
Dienstbekleidung und der Ausrüstung Aufgabe der Gemeinde ist. Überdies hat die Gemeinde für jene Kosten aufzukommen, die durch die
Teilnahme von Feuerwehrangehörigen an Lehrgängen entstehen, sofern der Landes-Feuerwehrverband hierfür keine Mittel zur Verfügung
stellt.
Werden die Dienste der Feuerwehr in eigenem Interesse in Anspruch
genommen, so sind die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es
sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt bei Bränden, zur Abwendung
von Brandgefahr, bei Elementarereignissen sowie zur Rettung von
Menschen und Tieren.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Einsatz einer Feuerwehr
auslöst, oder wer ohne hinreichenden Grund ein Ausrücken veranlasst,
hat die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden (unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB) zu ersetzen.

Führung der BFI

Die Führung der BFI obliegt deren Kommandanten bzw. dem Leiter des
Amtes „Berufsfeuerwehr“ der MA III und ist dieser vom StS zu ernennen
und abzuberufen. Die BFI ist dem Bürgermeister unterstellt und handelt
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem Auftrag.

Überwachung der
bewilligten Mittel

Die ordnungsmäßige Verwendung der für Feuerwehrzwecke bewilligten
Mittel hat der GR zu überwachen. Diesbezüglich ist ihm jährlich ein
Voranschlag vorzulegen und die bestimmungsgemäße Verwendung der
erhaltenen Mittel nachzuweisen.
3.1.1 Bezirks-Feuerwehrverband Innsbruck Stadt

BezirksFeuerwehrverband
Innsbruck Stadt

Beim Bezirks-Feuerwehrverband Innsbruck Stadt (BFV) handelt es sich
um eine Körperschaft öffentlichen Rechts und übt dieser seine Tätigkeit
nach der von der Tiroler Landesregierung im Verordnungswege am
20.05.2003 erlassenen „Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes“
aus.

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Zl. KA-8252/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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