Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 08-2022-07-14-GR-Protokoll.pdf

- S.229

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(zu Punkt 57.2)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 12.07.2022

Städtische Richtlinie über die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern, Umsetzung bei
den städtischen Beteiligungsgesellschaften; Zahl MagIbk/41563/GfGR-AF/68/2022;
DRINGENDE ANFRAGE der FPÖ vom 01.07.2022;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
und Beteiligungsunternehmen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Bgm.-Stellv. Lassenberger und MitunterzeichnerInnen haben am 01.07.2022 folgende dringende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
In der Stadtsenatssitzung vom 15.07.2020 wurde - basierend auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 25.04.2020, mit dem die Corporate-Governance-Leitlinien und Manager-Richtlinien in Kraft gesetzt wurden - eine, im Wesentlichen vom Land Tirol ausgearbeitete und an
die Stadt angepasste, Richtlinie über die Qualifikation und die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern beschlossen. Sie regelt die Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder aller Beteiligungen der Stadt Innsbruck bzw. in denen es städtische VertreterInnen gibt.
Die Höhe der vorgesehenen Vergütung ist abhängig von der Unternehmensgröße, die sich
nach der Anzahl der MitarbeiterInnen und der Höhe der Betriebsleistung bemisst. Die Kriterien für die Einstufung der Unternehmensgröße und die Höhe der Vergütung sind mit der
entsprechenden Richtlinie des Landes ident. Die Beträge sind dabei nicht als Maximalbeträge zu verstehen, die nicht überschritten werden dürfen, sondern als Vergütungen, die im
Sinne der Einheitlichkeit in diesem Ausmaß zu gewähren sind. Nach Ablauf von drei Jahren
werden die Beträge valorisiert und in Abstimmung mit dem Land entsprechend angepasst.
Die Richtlinie ist dabei auf - zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlussfassung - bestehende Vergütungsregelungen, die der Richtlinie möglicherweise nicht entsprechen, nicht anzuwenden. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für Wiederbestellungen. Im Falle einer Wiederbestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach der gegenständlichen Beschlussfassung ist
die Richtlinie vollinhaltlich anzuwenden. Davon abweichende Vergütungen können nur
durch Stadtsenatsbeschluss festgelegt werden.