Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 08-2022-07-14-GR-Protokoll.pdf

- S.309

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Aufsichtsratsvorsitzender bei der Patscherkofe/bahn. [. .. } Werner Frießer, der mittlerweile
in der Axamer Lizum tätig ist, erklärt, dass es sich bei diesen Zahlungen um

Aufwandsentschädigungen für seine Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender bei der
Patscherkofelbahn handelt. Er habe zu Beginn dieser Tätigkeit 2016 mit den
Geschäftsführern und der damaligen Bürgermeisterin Christine Oppitz-Plörer vereinbart,
dass diese Zahlungen nicht direkt an ihn, sondern über die Rosshütte erfolgen. [. .. }
Thomas Scheiber, im Jahr 2016 Patscherkofel-Geschäftsführer, erklär t, dass Werner
Frießer diese Entschädigung als Aufsichtsratsvorsitzendem der Koje/bahn zustand. Die
Höhe orientiert sich an dem Gehalt eines einfachen Gemeinderats. Der Vorschlag, die
Zahlung über die Rosshütte abzuwickeln, kam seinerzeit von Werner Frießer selbst. Den
lnnsbruckern war es einerlei, an wen sie das Geld überweisen. [. .. }

Bürgermeister Georg Willi hat diese Vorgangsweise übernommen. Auch für ihn machte
es keinen Unterschied, an wen das Geld überwiesen wurde. ,,Und das Innenverhältnis
zwischen Rosshütte und Werner Frießer geht mich nichts an", sagt Willi. Der
Bürgermeister hat

mittlerweile

die

Höhe

der

Entschädigungszahlungen

für

Aufsichtsräte geändert.
Seit Anfang 2021 erhält Frießer eigenen Angaben zufolge für seinen Aufsichtsratsvorsitz
um die 3200 Euro brutto jährlich - direkt auf sein Konto."

M ir war hier sofort klar, dass Sie in dieser Sache massiven Aufklärungsbedarf haben. Diese
Aufklärung sollte jedoch aus meiner Sicht nicht rechtlich über Rechtsanwälte und Gerichte, sondern
politisch im Gemeinderat erfolgen. Für ein Eingehen auf Ihre Forderungen sah ich ob der mir
vorliegenden Faktenlage keine Notwendigkeit. Aber es wären nicht Sie, Herr Bürgermeister, wenn Sie
sich Ihre Fehler auch eingestehen würden. Stattdessen wurde ich am 18. Mai 2022 von der
Kriminalpolizei informiert, dass Sie zwischenzeitlich Anzeige gegen mich bei der Staatsanwaltschaft
Innsbruck wegen übler Nachrede in einem Druckwerk (§ 111 Abs. 2 StGB) erstattet hatten.
Strafrahmen unter anderem: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Nachdem sowohl ich als auch Sie zu
einer entsprechenden Stellungnahme geladen wurden, folgte am 05. Juli 2022 die Benachrichtigung
der Staatsanwaltschaft Innsbruck über die Einstellung des Verfahrens. Begründung: § 111 Abs. 3
StGB: ,,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird." Ich konnte
den Wahrheitsbeweis für meine Aussage erbringen. Ihre zentralen diesbezüglichen Aussagen sind
oben zitiert.

Sie haben trotz wahrer Behauptung meinerseits versucht, mich mittels Anwaltsschreiben und
Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft unter Druck zu setzen, mich quasi mundtot zu machen. Sie
haben

hier ein

für

einen

Bürgermeister

zutiefst verabscheuungswürdiges

Verhalten

und

Machtinstrument eingesetzt. Sie haben für Ihre Vorgänge aber auch einen finanziellen Aufwand
betrieben (unter anderem rechtsanwaltliche Vertretung), ich notgedrungen ebenso, um mich
entsprechend zur W ehr set ze n zu könn en.