Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 08-2022-07-14-GR-Protokoll.pdf
- S.314
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10. Ist es richtig, dass die verkehrstechnischen Amtssachverständigen im Stadtmagistrat von
Amts wegen allen Verkehrsteilnehmern gegenüber zur Objektivität verpflichtet sind?
11. Wenn ja, warum ist die gegenständliche Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht allen Verkehrsteilnehmern gegenüber objektiv? (zu Frage 10)
12. Wenn nein, warum nicht? (zu Frage 10)
13. Halten Sie eine gemeinsame Stellungnahme von zwei Magistratsabteilungen im Ausmaß
von ca. 1200 Zeichen mit Leerzeichen für ausreichend, um einen Mehrheitsbeschluss des
Gemeinderates quasi aushebeln zu wollen bzw. zu können?
14. Wenn ja, mit welcher Begründung?
15. Aufgrund ·welcher Faktenlage, Studien etc. basiert die Aussage in der Stellungnahme .Positiver Effekt ist, dass einerseits damit der sensible innerstädtische Bereich von
Verkehrsüberlastungen geschützt und andererseits ein gewisser Widerstand für den -reinen motorisierten Durchzugsverkehr bewirkt wird."?
16. Warum ist es ein positiver Effekt, dass ein gewisser Widerstand für den rein motorisierten
Durchzugsverkehr bewirkt wird bzw. ist diese Aussage objektiv allen Verkehrsteilnehmern
gegenüber?
17. Warum ist es aus der Sicht des Bürgermeisters ein positiver Effekt, dass ein gewisser
Widerstand für den rein motorisierten Ourchzugsverkehr bewirkt wird, und somit auch ein
Widerstand für den motorisierten Öffentlichen Verkehr, also gegen die Nutzer der Öffis?
18. Sind entgegen der gegenständlichen Stellungnahme in den kommenden Jahren verkehrsplanerische Maßnahmen bei der Mühlauer Brücke geplant, und wenn ja, um w~lche
Maßnahmen handelt es sich?
19. Warum wurde der Verkehrsausschuss, wie vom Gerechten Innsbruck beantragt, bei der
Erledigung des Antrages nicht mit eingebunden bzw. warum wurde den gemeinderätlichen
Unterlagen nicht die gegebenenfalls Wohlmeinung bzw. das Ergebnis der Beratungen des
Verkehrsausschusses beigefügt?
20. Können Sie politische Einflussnahme bei der Erstellung der gemeinsamen Stellungnahme der zwei Magistratsabteilungen etc. seitens der ressortverantwortlichen Stadträtin Mag. 8
Ursula Schwarz! ausschließen?
21, Wenn nein, warum nicht?
22. Können Sie politische Einflussnahme bei der Erstellung der gemeinsamen Stellungnahme der zwei Magistratsabteilungen etc. seitens des ressortverantwortlichen Bürgermeister
der Tiroler Landeshauptstadt ausschließen?
23. Wenn nein, warum nicht?
24. Unterliegen Stellungnahmen von Magistratsabteilungen gesetzlichen Vorgaben bzw.
Vorgaben allgemein?
25. Wenn ja, wurde bei der gegenständlichen Stellungnahme den gesetzlichen Vorgaben
bzw. Vorgaben allgemein entsprochen bzw. wenn nein, warum nicht?
Gerald Depaoli, Gemeinderat