Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 08-Juli.pdf

- S.172

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4. Vereinsstrukturen

28.8.2008 (teilgenommen haben sämtliche Vereinsvorstände) positiv
zur Kenntnis genommen worden ist, aus Sicht des Vereines
eingehalten werden konnte. Zusätzlich legte der Leiter der
Geschäftsstelle den Rohbericht der KA der Stadt Innsbruck vor, der
von der Generalversammlung (unter Anwesenheit des gesamten
Vereinsvorstands) samt dem vorbereiteten Antwortschreiben
einstimmig zur Kenntnis genommen wurde.

Antrag auf Entlastung
durch den
Schriftführer

In dieser Sitzung der Generalversammlung hat weiters der Schriftführer des Vereines (Vorstandsmitglied) den Antrag gestellt, den
Vorstand des Vereines zu entlasten. Diesem Antrag auf Entlastung
der Vorstandsmitglieder für das Vereinsjahr 2008 wurde von der
Generalsversammlung bei Stimmenthaltung der Vorstandsmitglieder
hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeit zugestimmt.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Vorgangsweise als „unüblich“ zu bezeichnen ist. Der Antrag auf Entlastung sollte prinzipiell
von externen (nicht im Verein tätigen) und objektiven
Rechnungsprüfern und nicht von Vorstandsmitgliedern erfolgen.

Der Schriftführer des Vereines (und OSVI Geschäftsführer) hat den
Antrag auf Entlastung gestellt, obwohl eine Endabrechnung der
OSVI noch gefehlt hatte.

Stellungnahme der
OSVI

Der Antrag auf Entlastung erfolgte für das Vereinsjahr 2008. Von
den Rechungsprüfern wurde die Ordnungsmäßigkeit der
Einnahmen- / Ausgabenrechnung festgestellt, auch der Bericht des
Wirtschaftsprüfers bestätigt dies. Die Ordnungsmäßigkeit des
Abschlusses 2008 wurde auch von den Kontrollorganen (LRH, städt.
Kontrollabteilung) nicht bezweifelt.

Allen Beteiligten war klar, dass die Endabrechnung mit der OSVI
(z.B. offene Provision, Rechtsstreit Wachdienst) im Jahr 2009 vor
einer allfälligen Vereinsauflösung erfolgen muss.
Dass es sich bei der von der OSVI vorgelegten „Endrechnung“ um
eine „vorläufige“ gehandelt hat, hätte dem Geschäftsführer der OSVI
und dem Leiter der Geschäftsstelle bekannt sein müssen. Das
Argument des Geschäftsführers der OSVI, er sei mit dem
„operativen Geschäft im Detail nicht befasst“, kann bei den von den
Kontrolleinrichtungen festgestellten Differenzen zwischen der
vorläufigen Endrechnung und den nunmehr festgestellten offenen
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