Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 08-Juni-geschwaerzt.pdf

- S.48

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- 554 -

nicht einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitgliedern am Beginn der Sitzung des
Gemeinderates ausgehändigt.
43.

Einbringung von Anfragen

43.1

Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GesmbH (IVB),
Ausbildung von Buslenkerinnen
und Buslenkern (GR
Mag. Abwerzger)

GR Mag. Abwerzger: Ich stelle gemeinsam
mit meinen Mitunterzeichnerinnen bzw. Mitunterzeichnern folgende Anfrage:
Das Fahrverhalten einiger Lenkerinnen bzw.
Lenker von Bussen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH
(IVB) sorgt bei Fahrgästen wie anderen
Verkehrsteilnehmerinnen bzw. Verkehrsteilnehmern seit geraumer Zeit für Unmut. Zudem wird aus der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB)
nahestehenden Kreisen kolportiert, dass
einige der Lenkerinnen und Lenker über
keinen Führerschein der Klasse D verfügen
sollen bzw. dass für sie auch nicht ausreichend Fahr(übungs)stunden vorgesehen
werden würden.
Die Frau Bürgermeisterin als Beteiligungsreferentin wird daher ersucht, nachfolgende
Fragen zu beantworten:
1.

Ist es richtig, dass nicht alle Buslenkerinnen und -lenker der Innsbrucker
Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn
GesmbH (IVB) über eine Lenkerberechtigung der Klasse D verfügen?

2.

Falls ja, um wie viele Lenkerinnen bzw.
Lenker handelt es sich und welche
Gründe standen einer Beschäftigung
von Lenkerinnen bzw. Lenkern, die Inhaber einer Lenkerberechtigung der
Klasse D sind, entgegen?

3.

Wie viele Unfälle mit Personen- oder
Sachschäden wurden in den Jahren 2009 bis 2012 durch den in den
Punkten 1. bzw. 2. genannten Personenkreis verursacht?

4.

Wie viele Übungsfahrstunden müssen
potenzielle Lenkerinnen bzw. Lenker
von Bussen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH
(IVB) mindestens absolvieren, bevor

GR-Sitzung 13.6.2013

sie im Linienverkehr eingesetzt werden?
Mag. Abwerzger, Kunst, Gregoire, Ebner,
Dengg und Federspiel, alle e. h.
43.2

Vergnügungssteuer, Aufkommen
bestimmter Anteile an den Einnahmen (GR Mag. Abwerzger)

GR Mag. Abwerzger: Ich stelle gemeinsam
mit meinen Mitunterzeichnerinnen bzw. Mitunterzeichnern folgende Anfrage:
Basierend auf dem Bundesgesetz vom
28.11.1989 zur Regelung des Glücksspielwesens - Glücksspielgesetz (GSpG), über
die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen
mit Auslosung, StF: BGBl. Nr. 620/1989,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2012
(Verfassungsgerichtshof {VfGH}) hält das
Gesetz vom 2.7.2003, mit dem das Veranstaltungswesen in Tirol geregelt wird (Tiroler
Veranstaltungsgesetz {TVG}), LGBl.
Nr. 86/2003, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 94/2012 in seinem § 19 Abs. 1 lit. c und
d fest, dass die Aufstellung und der Betrieb
von nicht dem Glücksspielmonopol des
Bundes unterliegenden Glücksspielautomaten sowie Landesausspielungen mit
Glücksspielautomaten sowie die erwerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen, wenn eine vermögenswerte
Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt
wird, sofern nicht nur um geringe Beträge
gespielt wird, verboten sind.
Trotz dieser an und für sich klaren Rechtslage boomt das illegale Glücksspiel in Tirol
nach wie vor, wobei Schätzungen der vergangenen Jahre von bis zu 2.000 illegalen
Glücksspielautomaten in Tirol ausgingen.
Das so genannte "Kleine Glücksspiel" umfasst dabei Spiele mit einem maximalen
Einsatz von € 0,50 und einem maximalen
Gewinn von € 20,-- pro Spiel. Auch solche
Einsätze genügen aber, um innerhalb weniger Stunden und Tage Existenzen zu verspielen.
Dennoch scheint der Kampf gegen das illegale Glücksspiel im Bundesland Tirol nur
halbherzig geführt zu werden, so berichtet
etwa das Portal www.Spieler-Info.at am
20.7.2012 von damals 20 Standorten in
Innsbruck. Von diesen sind wiederum