Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 08-Mai.pdf
- S.29
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dieser Wissensstand der Bevölkerung
mitgeteilt wird.
Mehrheitsbeschluss (gegen 8 GRÜNE):
Der Antrag des Bauausschusses vom
14.5.2010 (Seite 394) wird angenommen.
18.
III 6450/2010
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B2/15,
Innsbruck - Innenstadt, Bereich
Meraner Straße 3 (als Änderung
des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B2/12, Zeichn.
Nr. 3983, 2. Entwurf), gemäß § 56
Abs. 2 TROG 2006
GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B2/15,
Innsbruck - Innenstadt, Bereich Meraner
Straße 3 (als Änderung des Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. IN - B2/12, Zeichn.
Nr. 3983, 2. Entwurf), gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006, wird beschlossen.
Hier geht es um den Dachbodenausbau
für den Einbau eines Operationssaales
sowie weiterer Behandlungsräumlichkeiten
eines bekannten Augenarztes.
19.
III 9572/2008
Schutzzone Nr. 4, Mühlau Anton Rauch Straße, gemäß § 8
Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG), 2. Entwurf
GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen
Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Der Sachverständigenbeirat nach dem
Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz
(SOG) hat sich gegen die Verkleinerung
des Schutzzonenbereichs gegenüber dem
ersten Entwurf ausgesprochen.
Die Verkleinerung der Schutzzone im
zweiten Entwurf im nördlichen Bereich des
OLEA-Areals erfolgte um eine Entwicklung
eines Wohnbauprojektes mit weitgehendem Abbruch des Bestandes zu ermöglichen. Dieses Projekt wurde zwischenzeitGR-Sitzung 20.5.2010
lich positiv weiterentwickelt, deshalb wird
vorgeschlagen, diesen zweiten Schutzzonenentwurf nicht abzuändern, sondern in
der vorgeschlagenen Form zu beschließen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (gegen
GR Mag. Fritz; 1 Stimme):
Mehrheitsbeschluss (gegen 8 GRÜNE):
Die Schutzzone Nr. 4, Mühlau - Anton
Rauch Straße, gemäß § 8 Stadtkern- und
Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG),
2. Entwurf, wird beschlossen.
20.
III 2412/2010
Schutzzone Nr. 7, Wilten - Leopoldstraße, gemäß § 8 Stadtkernund Ortsbildschutzgesetz 2003
(SOG)
GR Ing. Krulis: Während und nach Ablauf
der gesetzlichen Frist sind drei Stellungnahmen eingegangen. Sie liegen dem Akt
im Original bei.
Inhaltlich richten sich die Stellungnahmen
im Wesentlichen gegen die Einbeziehung
der jeweiligen Liegenschaft in die Schutzzone. Es werden die Schutzwürdigkeit und
die Begründung angezweifelt sowie wirtschaftliche Nachteile und ein Eingriff in
das Privatrecht befürchtet.
Die Schutzzone wurde im Bericht ausführlich und äußerst umfassend begründet.
Die Gebäude der EinschreiterInnen, die
schon von der hier von 1982 bis 2008
gültigen Schutzzone umfasst waren, sind
wegen ihrer architektonischen Gestaltung
und Lage wesentliche Bestandteile des
schützenswerten Ortsbildes.
Daher wird vorgeschlagen, den Schutzzonenentwurf nicht abzuändern und diesen
in der vorgeschlagenen Form zu verordnen.
Der Sachverständigenbeirat nach dem
Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz
(SOG) hat den Schutzzonenentwurf
einschließlich der ausgewiesenen
charakteristischen Gebäude in der
Schutzzone positiv zur Kenntnis genommen.