Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2004

/ Ausgabe: 08-Oktober.pdf

- S.146

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- 1093 -

gen Politikern verborgen. Es ist nie das passiert, was rechtlich hätte passieren müssen: Der Abbruch.
Nun hat der Verfassungsgerichtshof deutlich klar gestellt, dass
diese Widmung nicht möglich ist, und es bleibt nichts anderes übrig als
diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis Rechnung zu tragen. Leider besteht
die einzige Möglichkeit darin einen Flächenwidmungsplan aufzulegen, der
letztlich zum Abbruch dieser Gebäude führen muss. Es werden sicher Einsprüche kommen, und es werden dann die Verfahren ihren normalen Weg
gehen, aber ich glaube, es hätte wirklich keinen Sinn diesen auf Grund des
Erkenntnisses notwendigen Vollzug noch länger hinauszuziehen. Damit
ändert man nichts an der Sachlage, und irgendwann ist diese Sache leider
so zu entscheiden. Es ist der richtige Weg diesen doch bedauerlichen
Schritt zu tun. So ist es einmal, und damit muss man leben.
GR Mag. Fritz: Ich möchte Ihnen nur zwei Sätze aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in Erinnerung rufen, denn dieser
Gemeinderat hat im Wesentlichen in dieser Zusammensetzung genau diesen Beschluss gefasst, der jetzt aufgehoben wird.
Die Watsche, die wir uns vom Verfassungsgerichtshof dafür
eingefangen haben, ist alles andere als angenehm und sollte uns eine Lehre
für die Zukunft sein. Der Verfassungsgerichtshof hat sehr genau bemerkt,
was wir mit unserem Beschluss aus dem Jahr 2002 beabsichtigt haben. Sie
alle werden sich daran erinnern: Wir haben so getan, als ob es ein ganz tolles Stadterweiterungsgebiet gäbe, das wir irgendwann auch umwidmen
würden, falls alle Leute brav den Infrastrukturbeitrag zahlen würden und
falls wir überhaupt jemals so viel Stadterweiterungsgrund brauchen würden. Im Vorgriff darauf haben wir diese zwei Inselwidmungen vorgenommen. Der Verfassungsgerichtshof sagt auf Seite 14 seines Erkenntnisses:
"… kann die Intention der Legalisierung von Schwarzbauten aber jedenfalls dennoch keinen eine Flächenwidmungsplanänderung rechtfertigenden, wichtigen und im öffentlichen Interesse gelegenen Grund darstellen."
Dann referiert der Verfassungsgerichtshof, was wir damals als Begründung
angeführt haben. Der Verfassungsgerichtshof findet diese Ausführungen
des Gemeinderates weder überzeugend noch der Sache dienlich. Er kommt

GR-Sitzung 21.10.2004