Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2004
/ Ausgabe: 08-Oktober.pdf
- S.152
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sich die Bürgerinnen und Bürger nicht mit der Sache auseinandersetzen.
Ein Doppelbeschluss wird nicht gefasst, um etwas zu "mauscheln" und den
Bürgerinnen und Bürger nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
So soll man nicht denken: Grundsätzlich soll jeder, der triftige
Gründe hat, von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen. Den Mitgliedern des Bau- und Projekt-Ausschusses und mir als Vorsitzendem liegt überhaupt nichts daran, jemandem dieses Recht zu nehmen.
Dieser Doppelbeschluss zieht überhaupt keine solche Wirkung
nach sich: Sobald der geringste Einspruch erhoben wird, verliert der Beschluss seine Wirkung und der Bau- und Projekt-Ausschuss muss sich erneut mit diesem Fall auseinandersetzen. Das möchte ich deutlich sagen. Es
wurden schon oft Doppelbeschlüsse gefasst, und es war nie die Intention
des Bau- und Projekt-Ausschusses, die Einspruchsrechte der Bürgerinnen
und Bürger zu beschneiden, wie das GR Mag. Fritz mit seiner kritischen
Bemerkung behauptet hat.
B: Antrag des Bau- und ProjektAusschusses vom 11.10.2004:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F19,
Hötting, Bereich Planötzenhofweg 30 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F1, Zeichn. Nr. 2925) wird beschlossen.
MB: (gegen GRÜNE, GR Engelbrecht und GR Mag. Kogler)
Antrag des Bau- und ProjektAusschusses vom 11.10.2004:
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG)
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im
Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
GR-Sitzung 21.10.2004