Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2004
/ Ausgabe: 08-Oktober.pdf
- S.171
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 1118 -
Dabei ist schon klar, dass auch im Klammbachviertel nicht
"unsichtbar" in die bestehende Landschaft eingegriffen werden kann. Die
Erhaltung der charakteristischen Durchgrünung (auch im Rahmen des verdichteten Bauens) und der Maßstäblichkeit der Baustruktur ist aber möglich
und nötig.
Für die Ziele der örtlichen Raumordnung legt § 27 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2001 (TROG) im Sinne dieses Antrags insbesondere
fest:
-
-
-
die ausgewogene Anordnung und Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 27 Abs. 2 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 {TROG})
die Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die
Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des
Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung und verkehrsmäßige Erschließung (§ 27 Abs. 2 lit. e Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 {TROG})
die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile (§ 27 Abs. 2 lit. h Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 {TROG})
Die Verordnung zum Örtlichen Raumordnungskonzept 2002
(ÖROKO) nennt unter den Leitzielen (§ 2) neben dem haushälterischen
Umgang mit Grund und Boden auch (§ 2 Abs 2) den "gleichzeitigen Erhalt
eines funktionstüchtigen Freiflächen- und Grünflächensystems innerhalb
des bebauten Gebietes".
§ 8 Örtliches Raumordnungskonzept 2002 (ÖROKO) legt die
Grundsätze der Siedlungsentwicklung fest, nämlich die Erhaltung und Weiterentwicklung der bestehenden Siedlungs- und Nutzungsstruktur zur Sicherung einer geordneten und nachhaltigen räumlichen Entwicklung zur
GR-Sitzung 21.10.2004