Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 08-Protokoll_15.10.2015_gsw.pdf

- S.68

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- 583 -

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Danke für den
Hinweis. Das ist richtig. Ich zitiere aus § 21
der Geschäftsordnung des Gemeinderates
(GOGR) "Dringende Anträge":
"Ein Antragsteller kann die dringende Behandlung eines Antrages verlangen, wenn
dieser eine Angelegenheit betrifft …
Ein solches Begehren ist mit dem Wortlaut
…, mindestens fünf Werktage vor der Sitzung des Gemeinderates, in welcher der
Antrag eingebracht werden soll, der Bürgermeisterin schriftlich mitzuteilen.
Das ist passiert.
Die Bürgermeisterin hat die Anträge unverzüglich den Klubs und den nicht einem Klub
angehörenden Mitgliedern des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen.
Das ist auch geschehen.
Anträge, die der Bürgermeisterin nicht zeitgerecht mitgeteilt worden sind, sind wie Anträge im Sinne des § 20 zu behandeln.
Das sind die nicht zeitgerecht eingebrachten Anträge. Es wurde die Schleife eingezogen, dass der Antrag durch die Beantragung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates in der gleichen
Sitzung des Gemeinderates in Verhandlung
zu ziehen ist.
Der Vorsitzende hat über die Zuerkennung
der Dringlichkeit ohne Eröffnung der Debatte dazu abstimmen zu lassen, sofern der
Antrag
a) nicht im Sinne des § 20 zurückzuweisen oder
b) nicht im Sinne des § 20 zur Verbesserung zurückzugeben oder
c) nicht im Falle des Fehlens der Begründung der Dringlichkeit zur Verbesserung zurückzugeben ist.
Dann muss ich eigentlich nicht abstimmen
lassen.
Stimmen wenigstens zwei Drittel der anwesenden Gemeinderatsmitglieder für die Zuerkennung der Dringlichkeit, so ist der Antrag in der gleichen Sitzung des Gemeinderats in Verhandlung zu ziehen.
Das ist nicht ganz ordentlich und sauber
formuliert, denn wenn ich den vorhergehenGR-Sitzung 15.10.2015

den Satz nehme: Der Vorsitzende hat über
die Zuerkennung der Dringlichkeit ohne Eröffnung der Debatte dazu abstimmen zu
lassen, sofern der Antrag nicht
a) oder
b) oder
c) ist.
Nachdem dieser Antrag hier nicht hineinfällt
ist, ist er dringend.
Ich entnehme aus dieser Formulierung von
GRin Schwarz, dass man über die Dringlichkeit abstimmen muss. Ich weiß das nicht, da
ich nicht in dieser Gruppe dabei war.
Wenn man so streng liest und sich die Debatte an dem entzündet, kann ich es nur
noch einmal vorlesen:
Ich habe über die Dringlichkeit abstimmen
zu lassen, sofern der Antrag
a) nicht zurückzuweisen ist
b) zur Verbesserung zurückzugeben
oder
c) die Begründung fehlt."
Bitte, StR Mag. Fritz, Du bist der älteste in
Bezug auf die Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR).
StR Mag. Fritz: Zur Geschäftsordnung! Die
Geschäftsordnung des Gemeinderates
(GOGR) fällt in den Bereich des öffentlichen
Rechtes und dabei hat die wörtliche bzw.
grammatikalische Interpretation Vorrang vor
allem anderen. Es interessiert nicht, was
sich damals die Stadtrechtsreformkommission (StRRK) gedacht hat.
Der erste Satz sagt, die Vorsitzende hat
über die Dringlichkeit abstimmen zu lassen.
Dann kommen Einschränkungen, die sich
auf das abstimmen zu lassen beziehen.
Wenn der Antrag als unvollständig oder als
verspätet eingebracht zurückzuweisen ist,
gibt es keine Abstimmung. Aber in allen Fällen, die nicht a), b) oder c) sind, ist abzustimmen. Das deckt sich zufälligerweise
auch mit den Intentionen der Stadtrechtsreformkommission (StRRK). (Beifall)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Also, dann
benötigen wir jetzt 27 Stimmen für die Zuerkennung der Dringlichkeit. Deckt sich das
auch mit Deiner Meinung?
(StR Mag. Fritz: Ja.)