Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf
- S.54
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2.4 Verordnungen
2.4.1 Tierheim-Verordnung (THV)
Zweck der THV
Tierheime haben für ihren Betrieb die in der Tierheim-Verordnung festgelegten Grundsätze, welche im TSchG sowie in der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung näher konkretisiert sind, zu erfüllen. Die THV legt
fest, unter welchen Voraussetzungen die Mindestanforderungen der
1. bzw. 2. Tierhaltungsverordnung („Regelhaltung“) unterschritten werden dürfen und regelt die Anforderungen an die bauliche und räumliche
Ausstattung, an die Betriebsführung (Unterbringung, Pflege, Hygiene
und tierärztliche Betreuung der Tiere) und die Verpflichtung zur Dokumentation sowie an die Qualifikation des Personals.
2.4.2 1. Tierhaltungsverordnung
Mindestanforderungen
Die 1. Tierhaltungsverordnung legt Mindestanforderungen an die Haltung von Tierarten fest, die ausschließlich, vorwiegend oder auch
landwirtschaftlich genutzt werden. Insofern kann sie als Nutztierhaltungsverordnung bezeichnet werden, da sich die Mindestanforderungen an den Vorgaben des EU-Rechts orientieren. Je nach Tierart werden die konkreten Haltungsvorschriften für diese Tiere in Bezug auf
Gebäude und Stalleinrichtungen, Bewegungsfreiheit, Stallklima, Licht,
Lärm, Ernährung, Betreuung, Eingriffe und der Haltung im Freien in
den jeweiligen Anlagen der 1. Tierhaltungsverordnung ausführlich festgeschrieben.
2.4.3 2. Tierhaltungsverordnung
Mindestanforderungen
Diese Verordnung gilt für die Haltung von Heim- und Wildtieren iSd § 4
Z 3 und 4 TSchG, die nicht bereits unter die 1. Tierhaltungsverordnung
fallen. Es werden wiederum Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die
zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten
ist, bezeichnet.
2.4.4 Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV)
Zweck der TSchKV
Die Tierschutz-Kontrollverordnung regelt die näheren Vorschriften über
die Kontrolle der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen
sowie die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Kontrollorgane. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter anderem bewilligungspflichtige Tierhaltungen (bspw. Tierheime) in regelmäßigen Abständen,
mindestens einmal jährlich, zu kontrollieren.
3 Wesensmerkmale von Tierheimen
Aufgaben von
Tierheimen
Das Tierschutzgesetz überträgt Tierheimen mehrfach die Verpflichtung,
für eine tierschutzrechtskonforme Unterbringung von Tieren zu sorgen.
Tierhaltung in Tierheimen ist gekennzeichnet durch wechselnden Tierbestand verschiedener Tierarten, Aufnahme von Tieren unbekannter
Herkunft, mit unklarem Gesundheits- und Impfstatus und breiter Aufgabenverteilung der Mitarbeiter. Auch wenn Funktionen und Aufgaben
von Tierheimen gesetzlich nicht klar geregelt sind, so besteht eine wesentliche Funktion eines Tierheimes darin, in Not geratene Tiere eine
vorübergehende pflegliche Unterbringung und sachkundige Versorgung zu bieten. Weitere wichtige Aufgaben eines Tierheimes bestehen
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Zl. KA-14246/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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