Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf

- S.66

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4.3 Referat Allgemeine Sicherheit
Vollziehung LPG

Die Mitarbeiter des der MA II zugeordneten Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen wirken u.a. an der Vollziehung des Landes-Polizeigesetzes und der von der Stadt Innsbruck erlassenen ortspolizeilichen Verordnungen (Leinenzwang-, Spielplatz- und Parkordnung) mit. Für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen
Bestimmungen ist in erster Linie das Referat Allgemeine Sicherheit
verantwortlich.

Schutz vor
Gefährdungen und
Belästigungen durch
Hunde

So hat die Behörde den Halter eines Hundes, der einen Menschen
oder ein Tier verletzt oder gefährdet, mit Bescheid aufzufordern, den
Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit der städtischen Amtstierärztin
vorzuführen. Außerdem hat die Behörde einem als nicht zuverlässig
bzw. verantwortungsbewusst geltenden Hundehalter (alkohol- oder
suchtkrank, wiederholt verurteilt wegen einschlägiger Übertretungen
etc.) das Halten oder Führen eines von der Amtstierärztin als auffällig
eingestuften Hundes mittels Bescheid zu untersagen.
Wird dessen ungeachtet ein Hund gehalten, so ist das Tier ohne vorausgegangenes Verfahren von der Behörde abzunehmen und hat
diese für dessen vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen.
Wenn der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben
wird, so ist der Verfall des Hundes auszusprechen.

Maßnahmen gegen
entwichene Tiere

Darüber hinaus hat das LPG Maßnahmen für entwichene Tiere, die
Menschen oder Sachen gefährden oder Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen, zum Inhalt. Solche Tiere sind von der Behörde einzufangen und ist der Tierhalter unverzüglich aufzufordern,
diese zu übernehmen (§ 7 LPG). Die Nichtübernahme entwichener
Tiere binnen einer Woche bewirkt deren Verfall zugunsten der Gemeinde.

Kostenersatz für
behördliche
Aufwendungen

Die von der Behörde eingefangenen, abgenommenen und für verfallen
erklärten Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides von
dieser unterzubringen, zu betreuen bzw. sicher zu verwahren. Die hierfür anfallenden Kosten des Einfangens, des Transportes, der Bergung
und Verwahrung hat der bisherige Tier- oder Hundehalter, ansonsten
die Behörde zu tragen.
4.3.1 Verrechnung von Verwahrungskosten
4.3.1.1 Kostenübernahme Tierhalter

Kompetenzträger
Land Tirol

Im Zusammenhang mit der Verrechnung von Kosten für die Unterbringung von abgenommenen und entwichenen Tieren im THM erhielt die
Kontrollabteilung vom Referat Allgemeine Sicherheit die Auskunft, dass
seit dem Haushaltsjahr 2008 (nur) in einem einzigen Fall diesbezügliche Kosten angefallen sind und an den Tierhalter zu verrechnen waren.
Mit Bescheid vom 25.11.2013 wurde einer Tierhalterin mitgeteilt, dass
ihr das Halten und Führen ihrer Hündin aufgrund der Bestimmungen
des LPG untersagt wird. Die Abnahme des Tieres ist der Tierhalterin

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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