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Jahr: 2013

/ Ausgabe: 02-Feber_geschwaerzt.pdf

- S.30

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so genannte Kann-Bestimmung. Das bedeutet, dass eine Auftraggeberin, wie die
Stadtgemeinde Innsbruck, auf die Beschäftigung von Frauen, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung, von
älteren Arbeitnehmerinnen und älteren Arbeitnehmern oder ähnliches Rücksicht
nehmen kann. Es ist derzeit noch nicht verpflichtend.
Nachdem die Kriterien von Bieterinnen und
Bietern zu prüfen sind, gibt es im Bundesvergabegesetz 2006 (BVerg 2006) einige
Kriterien, nach denen vorzugehen ist. Die
so genannten Zuschlagskriterien beschäftigen sich streng mit der Leistung selbst. Es
gibt zwei Arten, wie ein Verfahren aufgebaut
sein kann. Einerseits gibt es das Billigstbieterprinzip. Das bedeutet, dass das einzige
Kriterium der vorliegenden Angebote, anhand dessen diese beurteilt werden, der
Preis ist.
Beim Bestbieterprinzip werden von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber relativ
frei (hier sind die Auftraggeberinnen bzw.
Auftraggeber auch relativ frei) Zuschlagskriterien statuiert. Ich möchte hier anmerken,
dass nicht jedes Bestbieterprinzip sozial ist.
Das bedeutet, dass sich diese Kriterien
vorwiegend nicht mit sozialen Komponenten
beschäftigen, sondern mit Kriterien der Leistung selbst und man bei einer Bauausschreibung auf die Qualität des Asphalts,
den Beton, die Lieferzeiten, an allfällige
Verlängerungen von Gewährleistungen und
ähnlichen Dinge, denkt.
Die Zuschlagskriterien sind streng projektbezogen und müssen objektivierbar sein.
Einer objektiven Nachprüfung unterliegen
bedeutet, dass eine Nachprüfungsbehörde
beurteilen können muss, ob eine Diskriminierung der Angebote bei der Bewertung
erfolgt ist oder nicht. Hier ist hinsichtlich
allfälliger sozialer Kriterien anzumerken,
dass sich die Ebene der Zuschlagskriterien
nicht für die Umsetzung von sozialen Komponenten eignet, da mit sozialen Kriterien
vor allem die Qualität der anbietenden Firmen und nicht der Leistung selbst beurteilt
wird. Auf österreichischer und europäischer
Ebene gibt es dabei eine sehr strenge Judikatur.
Die Eignungskriterien beschäftigen sich mit
den Bieterinnen und Bietern selbst. Hier
wird überprüft, ob das Unternehmen befugt,
GR-Sitzung 21.2.2013

geeignet und leistungsfähig ist, diesen Auftrag abzuwickeln. Es wird insbesondere
überprüft, ob die berufliche Zuverlässigkeit
gegeben ist, beim Unternehmen eine finanzielle Komponente auf der budgetären Seite
vorhanden ist, um einen Auftrag in einer
gewissen Größenordnung abzuwickeln bzw.
auch die Leistungsfähigkeit in technischer
Hinsicht. Das bedeutet, wenn ich ein Großbauvorhaben habe, wo ich spezielle Maschinen benötige, wird überprüft, ob diese
und die speziell befähigten Arbeitskräfte im
Unternehmen tatsächlich vorhanden sind.
Es gibt einstufige Verfahren, bei denen nur
die Angebote selbst beurteilt werden und
zweistufige Verfahren, wo sich die Auftraggeberin und der Auftraggeber zunächst die
Unternehmen ansieht und anhand von diesen Auswahlkriterien einen Bieterkreis in die
zweite Stufe mitnimmt, der überhaupt das
Angebot legen darf. Hier erfolgt zum Beispiel eine Selektierung von zehn auf fünf
anbietende Firmen, die ein Angebot legen.
Die Auswahlkriterien sind ebenfalls sehr
streng unternehmensbezogen und daher
eignen sich zweistufige Verfahren zur Berücksichtigung von sozialen Kriterien wesentlich besser als einstufige. Allerdings
bedeuten zweistufige Verfahren auch eine
Verlängerung der Auftragsfristen bzw. des
gesamten Verfahrens, da hier mehrere Kriterien zur Auswahl kommen, weshalb auch
ein erhöhtes Anfechtungsrisiko gegeben ist.
Mit der letzten Novelle des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG) wurde noch ein
neues Verfahren aufgenommen. Es ist die
so genannte Direktvergabe mit vorheriger
Bekanntmachung. Das ist ein sehr formfreies Verfahren, das als einziges Kriterium am
Anfang und am Ende die Rahmenbedingungen aufweist. In Tirol ist das zum Beispiel die Bekanntmachung des Auftrages im
Amtsblatt "Bote für Tirol" und am Ende die
Bekanntgabe des vergebenen Auftrages.
Hier kommen die zuvor angesprochenen
Eignungs- und Auswahlkriterien nicht in
dieser Dimension zur Anwendung wie bei
anderen Verfahrensarten. Das bedeutet,
eine Direktvergabe und eine Direktvergabe
mit vorheriger Bekanntmachung sind sehr
formfreie Verfahren, wo die Auftraggeberin
und der Auftraggeber relativ frei sind. Ich
möchte auf die Direktvergabe mit vorheriger
Bekanntmachung nicht näher eingehen,