Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 08-September.pdf

- S.52

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- 699 -

Eine Unterteilung in eine Altersgruppe
ändert diesbezüglich überhaupt nichts, da
das eine generelle Bestimmung ist, die
sich vom Säugling bis zum Greis in dieser
Formulierung richtet. (Beifall)
Im § 6 Obsorge für Kinder und Jugendliche heißt es:
"Für die Einhaltung der Bestimmungen
dieser Verordnung durch Kinder und
Jugendliche sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich."
§ 7 Aufsicht
"Den Anordnungen von Organen der
öffentlichen Aufsicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Spielplätzen ist
unverzüglich Folge zu leisten."
All das, was Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger wahrscheinlich zu Recht sagt, nämlich,
dass wir einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Vandalismus Einhalt gebieten
müssen, haben wir in der bestehenden
Verordnung geregelt. Einen größeren
Regelungsbedarf haben wir nicht.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: In der
Praxis spielt sich das natürlich nicht so ab.
Wenn ein Achtzehnjähriger auf einem
kleinen Schaukelpferd sitzt, das eigentlich
für drei- oder vierjährige Kinder vorgesehen ist, und man sagt zu ihm, er beschädigt das, wird er darauf antworten, dass er
es nur benützt. Also muss er das Schaukelpferd zuerst beschädigen, dass man
eingreifen kann? Man muss schon
Vorkehrungen treffen und kann nicht
warten bis das Spielgerät beschädigt ist.
Das ist ja Unfug.
Die bestimmungsgemäße Benützung ist
ein weites Feld. Man gibt hier den
Aufsichtsorganen Möglichkeiten in die
Hand, damit sie einschreiten können.
Sonst ist das relativ schwer möglich. Diese
Wünsche und Forderungen kommen aus
einer langjährigen Erfahrung.

unterschiedliche Spielgeräte gibt. Manche
Spielgeräte sind nach der ÖNORM bis
zum vierzehnten Lebensjahr und manche
darüber hinaus zugelassen. Das ist nicht
so leicht zu nehmen, denn wenn Unfälle
passieren, wäre ich über eine klare
Regelung schon froh.
Insofern sollte man sich überlegen, ob
man nicht dahingehend eine gewisse
Regelung vorsehen sollte, damit die Mag.Abt. III, Grünanlagen, weiß, wo sie welche
Spielgeräte und für welche Altersgruppierung unterbringen soll.
Ich bin hier durchaus gesprächsbereit,
aber wenn man sagt, dass man nicht
unterscheiden kann, ob die Jugendlichen
sechzehn oder siebzehn Jahre alt sind, so
kann ich auch nicht viel besser entscheiden, ob der Jugendliche achtzehn oder
neunzehn Jahre alt ist. Hier widerspricht
man sich selber.
(Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Solange
kein Missbrauch stattfindet.)
Bgm.in Zach: Es scheint so, als würde
diese Verordnung bezüglich Spielplätze
und Grünflächen sehr unterschiedlich
gesehen werden. Gedacht war, diese
Novellierung, die man im Zuge des
Alkoholverbotes angesehen hat, zu
beschließen.
Ich sehe aber, dass es andere Argumente
gibt und deshalb schlage ich eine Sitzungsunterbrechung vor.
GR Grünbacher: Zur Geschäftsordnung!
Ich schlage vor, jetzt über das Alkoholverbot abzustimmen und die Innsbrucker
Parkordnung und Spielplatzordnung noch
einmal in den Klubs zu beraten.
Beschlüsse zu Punkt 4.: Ortspolizeiliche Verordnung über die Erlassung
eines Alkoholverbotes:
Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ, GRÜNE
und Liberales Innsbruck; 18 Stimmen):

Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Platzgummer:
Mein Bereich betrifft das Alkoholverbot,
über das schon lange nicht mehr diskutiert
wird. Ich gehe daher davon aus, dass es
klar ist.

Der Abänderungsantrag der Fraktion
Liberales Innsbruck (Seite …) wird
abgelehnt.

Die Spielplätze betreffen den Bereich von
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger, aber ich
möchte schon darauf hinweisen, dass es

Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE;
8 Stimmen):

GR-Sitzung 30.9.2008