Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 08-SonderGRSeptember.pdf

- S.39

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tung sehen die Kosten anders aus. Die Antriebstechnik, der Energieverbrauch und andere Dinge spielen natürlich eine Rolle.
Aber, ich habe vorhin erwähnt, dass das transparent und nachvollziehbar sein muss. Die gängigen Kosten, die dann anfallen, sind natürlich sobald ein Projekt feststeht, ganz gut nachkalkulierbar. Ich darf daran
erinnern, dass wir damals mit den möglichen Betreibern des Projektes
"Golden Line" bereits vorverhandelt und die Größenordnung von
€ 150.000,-- für die Erweiterung von Betriebszeiten und die Anerkennung
von Tickets festgelegt haben. Das ist auch immer als fixe Größe in unseren
Abschnitt seitens der Betreiber miteingegangen.
Ich möchte auf das Prinzip, das wir verfolgen, noch einmal
hinweisen. Wir versuchen einerseits, den freien Unternehmer mit Seilbahnerfahrung zu finden. Wir versuchen aber andererseits ganz viele Dinge zu
finden, um ihn an die ganz kurze Leine zu nehmen. Aus diesem Spannungsfeld werden wir auch in diesem Punkt nicht herauskommen. Wir
werden mit dem Unternehmer verhandeln müssen. Wir werden natürlich in
einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Auch der mögliche Betreiber will in der Folge verschiedene Dinge im Einvernehmen mit der
Stadt Innsbruck regeln. Das gehört, glaube ich, zum normalen Geschäftsleben dazu.
Ich glaube, dass hier eine Vorgabe weder zweckmäßig ist,
noch jetzt vernünftig kaufmännisch kalkuliert werden kann.
Bgm. Zach: Ich bitte die Mitglieder des Gemeinderates eine
letzte Fragerunde an die Experten zu richten.
GR Mag. Fritz: Es ist dies eine Nachfrage zur Antwort von
Vorstandsvorsitzenden Dr. Wallnöfer und entweder er oder Dr. Lindinger
wird meine jetzige Frage beantworten. Die Antwort hat sich auf die Frage
bezogen, was passiert, wenn die Tiroler Seilbahnunternehmer sozusagen
eine Bietergemeinschaft bilden und sich sonst niemand meldet, also es gibt
keinen internationalen Interessenten, denn es gibt nur einen Anbieter. Darauf habe ich die Antwort bekommen, dass das rechtlich unproblematisch
ist.
Jetzt kommt meine Zusatzfrage: Was ist bitte mit dem § 105
Abs. 2 Ziffer 1 Bundesvergabegesetz, wo der Gesetzgeber und wahrschein-

Sonder-GR-Sitzung 11.9.2003