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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09_Kurzprotokoll_11.10.2018.pdf

- S.8

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-8-

3.

Die Olympia Sport- und Veranstaltungszentrum Innsbruck GmbH
(OSVI) wird mit der Bewirtschaftung
des neuen Footballzentrums gemäß
dem vorliegenden Entwurf des
Fruchtgenussvertrags beauftragt und
hat ebenso sämtliche in ihrer Sphäre
liegenden Maßnahmen zur Erfüllung
der für die Gewährung der Bundesförderung gemäß dem Schreiben vom
17.07.2018 erforderlichen Voraussetzungen zu treffen.

4.

Für das Bauvorhaben Neubau Footballzentrum Tivoli bringt die Landeshauptstadt Innsbruck auf Grundlage
der Vermessungsurkunde der Landeshauptstadt Innsbruck, Vermessung - GIS, GZ: 04/2017, das
Gst. 1680 im Ausmaß von 13.785 m2
in die Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KG (IIG) unentgeltlich
ein.
Die Einnahmen aus dem Fruchtgenussentgelt werden für die Instandhaltung des Footballzentrums verwendet. Der verbleibende Differenzbetrag wird in die Einnahmen und
Ausgaben der AfA-Mietobjekte im öffentlichen Bereich eingerechnet. Die
Einbringung des Gst. 1680 im Ausmaß von 13.785 m2 findet auf der
Grundlage des Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBI. 1
2000/142, in der geltenden Fassung
statt und wird dafür die steuerliche
Sonderregelung für die Ausgliederung
von Aufgaben der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen.
Die Einbringung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft erfolgt zum
Zwecke der zeitgemäßen Verwaltung
von städtischen Grundstücken, aber
auch zum Zwecke der Erhaltung, Modernisierung, Entwicklung und Errichtung städtischer Liegenschaften durch
die Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft seitens der Stadt
Innsbruck insbesondere auch mit der
Aufgabe der städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung einer
Sportnutzung.

5.

Die Landeshauptstadt Innsbruck haftet nicht für einen bestimmten Zu-

GR-Sitzung 11.10.2018

stand, eine bestimmte Eigenschaft
oder Beschaffenheit des Gst. 1680.
Die auf Gst. 1680 bestehenden
Dienstbarkeiten werden von der IIG
mitübernommen. Abgesehen davon
leistet die Landeshauptstadt Innsbruck Gewähr, dass das Gst. 1680
frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten in das Eigentum
der Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KG (IIG) übergeht.
6.

Die Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KG (IIG) bestellt zu Gunsten der
Landeshauptstadt Innsbruck ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot an dem eingebrachten
Gst. 1680.

7.

Die IIG trägt alle im Zusammenhang
mit diesem Rechtsgeschäft anfallenden Kosten, Abgaben und Gebühren.
Ausgenommen von dieser Kostentragungspflicht ist eine allfällige Immobilienertragsteuer, welche von der Landeshauptstadt Innsbruck zu tragen ist.

8.

Die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, wird in Abstimmung mit der
IIG mit der vertraglichen Abwicklung
der Grundstückseinbringung in die IIG
beauftragt.

9.

Die Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung,
wird mit der finanziellen Abwicklung
beauftragt.

10. Für die Errichtung des Footballzentrums ist zwingend, zuvor die bestehende Busumkehrschleife zu verlegen. Die Kosten in Höhe von ca.
€ 192.000,-- werden von der OSVI
übernommen.
11. Es wird ein Controlling-Beirat zur
Kontrolle der gesamten Projektabwicklung bestehend aus VertreterInnen der Landeshauptstadt Innsbruck
und des Landes Tirol eingerichtet.