Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 09-2021-07-23-GR-Protokoll.pdf
- S.26
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Ich teile da vollkommen die Meinung von
GR Mag. Stoll, dass wir in etwa wissen, was
an fixen Ausgaben in dieser Stadt anfallen.
Ich bin auch der Überzeugung, dass man,
wenn man vorsichtig kalkuliert - ich sage
jetzt bewusst nicht konservativ … (Unruhe
im Saal)
Okay, selbst wenn man ein wenig konservativ kalkuliert, bringt man durchaus seriöse
Zahlen auf den Tisch. Nun welche seriösen
Zahlen? Es sind Zahlen, die den Fortgang
der Geschäfte, die notwendigen Ausgaben
abdecken. Genau das ist es, was man nach
meiner Ansicht bei einem seriösen Voranschlag beachten muss.
Man muss seriös feststellen, was wir mit Sicherheit brauchen. Die zweite Stufe betrifft
die Frage, was ist allenfalls erst ein Jahr
später notwendig? Als dritte Stufe, wenn wir
zu viel Geld haben, können wir das für irgendwelche schönen Projekte, die ja durchaus in der Diskussion immer wieder aufgetaucht sind und zum Teil schon beschlossen
wurden, ausgeben.
Dieses Nicht-Wissen gegen die Erstellung
eines Doppelbudgets anzuführen, ist nicht
gerechtfertigt. Wir beschließen einen Voranschlag, in dem voraussichtliche Zahlen aufgenommen werden, die dann letztlich erst
beim Jahresabschluss in ein wirkliches
Budget fließen. Da sieht man erst, ob man
sich vertan hat, ob man allenfalls vergessen
hat, dass in der Stadt Innsbruck Leute arbeiten, die vielleicht auch ein Gehalt beziehen wollen. € 4 Mio. zu vergessen, das ist
etwas, das mit Seriosität und Nichtvorhersehbarkeit nichts zu tun hat.
Ich bin grundsätzlich der Meinung, man
sollte seriös darüber diskutieren und nicht
behaupten, dass wir nichts wissen. Es ist
letztlich einem Voranschlag, einer rechnerischen Zusammenstellung immanent, dass
wir nicht sagen können, das kostet € 2,52.
Das geht nicht.
Ich finde es gut, wenn man sich wirklich
auch hinsichtlich feststehender Ausgaben
Gedanken macht. Wenn man immer erklärt,
dass das Jahr 2023 möglicherweise ein
furchtbares wird, dann müssen wir ja - es
wäre eine verantwortungsvolle Vorgangsweise für diese Stadt - absolut implizieren,
dass wir uns jetzt schon darüber Gedanken
machen, dass wir fixe Ausgaben im
Jahr 2023 haben.
GR-Sitzung 23.07.2021
Wenn man in den Jahren 2020 bis allenfalls
2022 überraschend Einnahmen findet, die
man noch nicht budgetiert hat und die dann
zu einem Überschuss führen, kann man
sich überlegen, ob uns das für das
Jahr 2023 einen Spielraum verschafft. Wir
sollten nicht einfach sagen, was im
Jahr 2023 passiert, ist uns egal, wir geben
alles aus, was wir haben und danach werden wir schon sehen, wo die Reise hingeht.
Aus diesem Grund darf ich nun einfach zum
Ausdruck bringen, dass natürlich die Erstellung eines Voranschlages im Laufe dieses
Jahres für das Jahr 2023 durchaus Sinn
macht.
Ich will mich nun nicht länger in irgendwelche rechtlichen Diskussionen einlassen, nur
eines finde ich eigenartig, wenn jetzt immer
noch darüber gesprochen wird, dass die
Vorgangsweise eine denkbare war, dass
das alles ganz richtig abgelaufen ist und
man nur irgendwie unterschiedlicher Meinung ist. Ich glaube schon und habe das in
der letzten Sitzung des Gemeinderates zum
Ausdruck gebracht, was dann auch die Landesaufsicht bestätigt hat: Man hätte durchaus aus dem, was wir letztes Mal schon
wussten, ableiten können, wie die Antwort
der Landesaufsicht aussieht.
Wenn vom § 57 des IStR gesprochen wird,
möchte ich aber festhalten, dass nicht nur in
diesem Paragrafen etwas zum Voranschlag
steht. Es gibt auch noch mindestens zwei
andere Paragrafen, die sich mit dem Voranschlag beschäftigen. Der einzige Zusammenhang mit dem Folgejahr ist die Verpflichtung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, spätestens bis zu einem bestimmten Datum einen Vorschlag für das
Folgejahr vorzulegen. Sonst steht nirgendwo, dass das auf irgendein Jahr, schon
gar nicht auf ein Folgejahr beschränkt ist.
Das Einzige, was zu berücksichtigen ist GR Mag. Stoll hat es schon ausgeführt -,
man kann keinen Voranschlag über zwei
Jahre erstellen, sondern es müssen zwei
Voranschläge für das jeweilige Jahr sein.
Man kann immer über Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen trefflich streiten.
In diesem Fall glaube ich, dass der Streit
nicht unbedingt auf soliden Füßen steht,
wenn man sich auf einen Satz der Verpflich-