Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.41
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dient hat. Ich darf dazu sagen und feststellen, dass es in diesem Bereich in
der Vergangenheit keine Probleme gegeben hat. Das ist also in dieser Art
und Weise durchaus praktikabel.
Es ist noch kurz auf die steuerrechtliche Seite zu verweisen.
Die Gesellschaftskonstruktion GesmbH & Co KEG und Service GesmbH
sieht von außen etwas komplex aus, wurde aber - das ist hier festzustellen aus steuerrechtlichen Gründen so gemacht. Es wurde aus drei Gründen eine
optimierte steuerrechtliche Lösung angestrebt: Erstens ist die Immobilienverwaltung derzeit als Vermögensverwaltung in der Stadt Innsbruck steuerlich begünstigt und unterliegt nicht der Körperschaftssteuer. Das Personal
ist größtenteils aus der Umsatzsteuer ausgeklammert. Es war Ziel, diesen
steuerlichen Status künftig beizubehalten. Dies kann in der KEG verwirklicht werden.
Das zweite steuerliche Ziel war, dass die Übertragung keinen
Steuern und Gebühren unterliegt. Hier wurde auf Initiative der Stadt Innsbruck im Rahmen der Budgetbegleitgesetze von Seiten des Bundes eine
Steuerbefreiung geschaffen, von der man jetzt Gebrauch machen kann. Die
Übertragung der Liegenschaften verursacht also keine Gebühren und auch
die Nutzungsbestandsverträge können ohne verkehrssteuerliche Belastung
abgeschlossen werden.
Die Service GesmbH musste deshalb geschaffen werden, weil
die KEG keine steuerrechtlich als gewerblich einzustufende Tätigkeiten
ausüben darf. Es gibt aber einige Tätigkeiten, die am Rande der Vermögensverwaltung angesiedelt sind, wie beispielsweise Verwaltung von Eigentumswohnungen, etwa die Verpachtung des Stadtcafes, der Veranstaltungssäle usw. Diese Tätigkeiten werden dann in der Service GesmbH angesiedelt und dort ohne weitere Aufblähung der Verwaltung durchgeführt.
Ein drittes Ziel wurde damit angestrebt, dass die Stadt Innsbruck - so wie es der Bund mit seinen Immobilien auch macht - künftig als
Verwaltungsgesellschaft, Gebäude mit einem Leasingmodell steuerlich optimiert errichten kann. Somit kann etwa die Hälfte der anfallenden Umsatzsteuer eingespart werden. Diese steuerliche Lösung ist vom Bundesministerium für Finanzen und von der örtlichen Finanzbehörde abgesegnet.
GR-Sitzung 18.7.2002