Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.72
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9.
IV 4444/2002
Benützung von öffentlichem und privatem Grund der
Stadtgemeinde Innsbruck durch die Innsbrucker
Kommunalbetriebe AG (IKB) für Zwecke des Betriebes von Ver- und Entsorgungsnetzen, ergänzende Vereinbarung
------------------------------------------------------------------Bgm. DDr. van Staa referiert den Antrag des Stadtsenates vom
11.7.2002 sowie des erweiterten Stadtsenates vom 17.7.2002:
1.
2.
Vorbemerkungen
1.1 Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) betreibt im Einzugsgebiet der Stadt Innsbruck unter anderem ein Elektrizitäts-,
ein Gas-, ein Kanal-, ein Trinkwasser- und ein Telekommunikationsnetz (zusammen: Die "Netze"). Ein Großteil der Einrichtungen der Netze befindet sich auf öffentlichem oder privatem Grund
der Stadt Innsbruck (zusammen: Der "Stadtgrund").
1.2 Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) ist bereits auf
Grund des Sacheinlagevertrages vom 14.9.1994, des Kaufvertrages vom 14.9.1994 und des Kaufvertrages vom 4.2.1998 berechtigt, den Stadtgrund, auf dem sich Einrichtungen der Netze befinden, und den Stadtgrund, dessen Benützung für den Betrieb, die
Wartung, die Instandhaltung und die Reparatur dieser Einrichtungen erforderlich oder zweckmäßig ist, ohne privatrechtlich vereinbartes Entgelt zu nutzen.
1.3 Auf Grund der mittlerweile vereinbarten Kooperation der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) mit der Tiroler Wasserkraft
AG (TIWAG) werden unter Umständen einzelne Geschäftsbereiche, zu denen auch Netze gehören, aus der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) ausgegliedert, und von anderen Rechtsträgern betrieben werden. Zur Erweiterung der Berechtigung, Stadtgrund für die Netze, insbesondere für den Betrieb, die Wartung,
die Instandhaltung und die Reparatur der Netze zu benützen, auf
andere Rechtsträger als die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB), schließen die Parteien diese Vereinbarung.
Grundbenützungsrecht
Die Stadt Innsbruck räumt hiermit der Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB) das Recht ein, (A) auf Stadtgrund (zur Klarstellung wird
nochmals festgehalten, dass darunter sowohl das öffentliche Gut als
auch der der Stadt Innsbruck als Träger von Privatrechten gehörende
Grund und Boden zu verstehen ist) Netze, insbesondere die einzelnen
Einrichtungen solcher Netze (wie zum Beispiel, aber nicht nur, Rohrleitungen, Pumpstationen, Messgeräte, Transformatoren, Leitungen,
Sender, Umformerstationen etc.) zu errichten und dort zu haben und
GR-Sitzung 18.7.2002