Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2002

/ Ausgabe: 09-Juli.pdf

- S.86

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- 1004 -

können. Auf diesen Grundstücken kann man nicht nur die unterirdische
Leitung legen, sondern kann Funkmasten, Pumpstationen und Messstationen bzw. alles, was für ein Netz notwendig sein kann, errichten.
Kann man in dieser Vereinbarung nicht etwas unterbringen,
das die Stadt Innsbruck vor einer exzessiven Ausnützung dieses Rechts
schützt. Ich denke an die Tiroler Bauordnung § 34, letzter Satz. Hier geht
es um die Inanspruchnahme von Fremdgrund, wenn es beim Bauen nicht
anders geht:
"Dieses Recht auf Inanspruchnahme meines Grundes durch den Nachbarn
der baut, ist einzuräumen, ist aber unter größtmöglicher Schonung der Interessen des Grundeigentümers und unter größtmöglicher Vermeidung von
Schäden für diesen Grundeigentümer auszuüben."
Ich würde es nicht für unbillig halten, wenn man das Recht, Netze auf unserem Stadtgrund zu führen, unentgeltlich und auf Dauer sowie ohne weitere Beschlussfassung von unserer Seite, an Dritte, Vierte bzw. Fünfte, einräumt. Es sollte eine Schutzbestimmung mit aufgenommen werden, damit
dieses Recht nur in dem Ausmaß ausgeübt werden kann, als es zum Betrieb
der Netze unerlässlich ist, sowie unter größtmöglicher Schonung der Interessen des Eigentümers. Es kann durchaus sein, dass sich das aus irgendwelchen Vertragsklauseln oder generellen gesetzlichen Regelungen ergibt.
Dies würde auch bei einem amerikanischen Investor auf kein
besonderes Unverständnis stoßen, weil es auch in der amerikanischen
Rechtsordnung so sein wird, dass ich eine Dienstbarkeit auf einem Nachbargrundstück habe und trotzdem verpflichtet bin, das unter größtmöglicher
Schonung der Interessen des dortigen Eigentümers auszuüben.
(Bgm. DDr. van Staa: Geltendes österreichisches Recht.)
Wenn dieses Recht durch das Allgemein bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
betreffend Servitute in diesem Sinn so eingeschränkt ist, dann ist mein
Anliegen damit erledigt. Wenn der Vorstandsdirektor dies bestätigt, so habe ich damit kein Problem. Ich wollte das Problem nur angesprochen haben, weil es mir beim Lesen dieses Aktes einfach "aufgestoßen" ist. Wenn
alle Fachleute sagen, das ist durch geltendes österreichisches Recht abgedeckt, so müssen wir das nicht ausdrücklich hineinschreiben. Der Gemein

GR-Sitzung 18.7.2002