Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.219
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 1137 -
stung in der privaten Wohnung zu hoch ist. Da lautet der Passus in dieser
Vorlage folgendermaßen:
"Bei zu hoher Mietbelastung der derzeitigen Wohnung, das heißt, wenn die
zu bezahlende Bruttomiete 40 % des Nettofamilieneinkommens zuzüglich
Beihilfen für Miete übersteigt.
Dieser Passus entspricht auch den alten Richtlinien. Das heißt, wenn die
Mietbelastung mehr als 40 % des Einkommens ist.
Bedingung: Überprüfung der Höhe des Hauptmietzinses durch die
Schlichtungsstelle bzw. Gericht."
Ich darf Folgendes ausführen. Es gibt verschiedene Wohnungen, verschiedene Typen von Wohnungen. Wohnungen, die nach 1953 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel gebaut wurden und Eigentumswohnungen, die
nach 1945 gebaut wurden, wo keine Wohnbauförderung vorhanden ist.
Diese Wohnungen unterliegen der freien Mietzinsbildung. Hier kann es
keine Prüfung durch die Schlichtungsstelle geben, weil auch die mietzinsrechtlichen Bestimmungen nicht gelten.
Zweite Kategorie von Wohnungen: Bei den Wohnungen der
Stadt Innsbruck oder bei den Wohnungen der Gemeinnützigen gehe ich
davon aus, dass diese gesetzeskonform ihre Mieten und ihre Betriebskosten
bilden; das heißt, dort wird auch kein Handlungsbedarf gegeben sein. Es
bleibt nur dieser Restbestand der Wohnungen übrig, der dann tatsächlich
auch noch geprüft werden kann. Dazu muss ich sagen, dass es nach Schätzung der Mag.-Abt. IV, Wohnungsservice, in etwa ungefähr 200 zusätzliche Fälle geben wird, die im Jahr zu prüfen sind. Das bedeutet einen enormen zusätzlichen Arbeitsaufwand, wenn 200 Verfahren mehr zu bewältigen sind.
Ich nehme an, dass das eine zusätzliche Personalausstattung
bedeutet, weil man nicht 200 Verfahren mehr von der Schlichtungsstelle
abführen kann. Diese Verfahren sind sehr intensiv, die kann man nicht einfach so in die Hosentasche stecken und so tun, als ob sie nichts wären. Außerdem ist es auch noch so, sobald ein Mieter bei einer Schlichtungsstelle
GR-Sitzung 18.7.2002