Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.268
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überwiegenden Fall der Fälle auch praktiziert. Wenn erledigen konkretisieren und umsetzen heißt, dann würde ich sagen, dass das Minderheitenvotum nicht mehr notwendig ist. Wenn es so heißt, dass erledigen fertig machen, erledigen bedeutet, dann würde ich sagen, dass man auf das Minderheitenvotum auch im Interesse der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte,
die eigentlich nur das Instrumentarium haben, um etwas zum Thema zu
machen, indem sie Anträge einbringen, aus demokratiepolitischen Gründen
nicht streichen kann.
Bgm. DDr. van Staa: Zu der Befristung des Leiters der Kontrollabteilung möchte ich noch sagen, dass derzeit im Land Tirol eine Diskussion im Gange ist, ob für das Landeskontrollamt und späteren Landesrechungshof eine unbefristete oder befristete Bestellung erfolgt. Solange
das Land Tirol selbst eine Befristung beschließt, wird es für andere Gebietskörperschaften keine unbefristete Bestellung zulassen.
Wenn das Land Tirol etwas für den eigenen Bereich beschlossen hat, dann ist das eher nachvollziehbar, dass ein analoger Rechtsvorschlag von einer nachgeordneten Gebietskörperschaft Chancen hat, angenommen zu werden. Ich habe immer nur Sorge, dass das Land Tirol dann
sagt, dass es die ganze Novelle auf die Seite schiebt. Wenn Sie anderer
Meinung sind, ist das alles zulässig.
Sie haben völlig Recht, GR Dr. Praxmarer, die Sache mit der
Überlappung und der Übergreifung wäre sicherlich überlegenswert, obwohl
man erst überlegen muss, ob das nicht für andere auch so wäre. Eine Überlappung ist nur dann gegeben, wenn jemand meinetwegen nach einem Jahr
oder im ersten Jahr bestellt wird.
Es gibt eine Vereinbarung mit der Personalvertretung, wenn es
nicht schwer wiegende Gründe gibt, um jemanden nicht zu verlängern - das
sind Gründe, dass man jemanden nicht bestellt - dann wird eine Verlängerung nicht ins Auge gefasst. Ich hätte hier sonst keine Bedenken.
MB: (gegen GRÜNE, SPÖ, FPÖ
und SI)
Der Abänderungsantrag von StR Dr. Gschnitzer zu Punkt 1. (Seite 1137)
des beiliegenden Entwurfes wird angenommen.
GR-Sitzung 18.7.2002