Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.23
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Ständige Bedienstete
und Ruhegeld
Gemäß Aufsichtsratsbeschluss vom 23.07.1971 (Richtlinien für die
Gewährung von Pensionszuschüssen an „ständig Bedienstete“ der
NHT) konnten die Dienstnehmer der NHT – bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen – mit der Übernahme als „ständig Bediensteter“ einen Anspruch auf Ruhegeld erwerben.
Das Ruhegeld gebührt jedoch nur gegen ausdrücklichen Verzicht auf
die Hälfte der nach dem Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag zustehenden Abfertigung und gegen Abtretung aller Pensionsansprüche
aus der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) an die Gesellschaft. Zum Prüfungszeitpunkt waren laut Angaben der NHT noch 4 aktive Mitarbeiter in diese Kategorie einzuordnen.
Das Ausmaß des Ruhegeldes wird auf der Grundlage des letzten Bruttoaktivbezuges und der bei der Gesellschaft zurückgelegten Dienstzeit
ermittelt. Die Höchstbemessungsgrundlage wurde mit maximal 80 %
(nach 30 jähriger Dienstzeit) des Letztbezuges festgesetzt.
Mit dem Aufsichtsratsbeschluss vom 03.12.1992 erfuhr dieses Pensionsstatut u.a. eine Änderung im Hinblick auf eine Wartefrist. Der
Pensionszuschuss der NHT wurde für Dienstnehmer, die vor dem
01.01.1992 in den Dienst der NHT getreten sind und noch nicht in den
Kreis der ständig Bediensteten aufgenommen wurden, erst ab jenem
Zeitpunkt flüssiggestellt, zu dem der tatsächlich abgegoltene Abfertigungszeitraum verstrichen war.
Zum Zeitpunkt der Einschau erhielten laut Auskunft der Personalverrechnung der NHT insgesamt 15 Pensionisten (davon 2 Witwen) eine
Firmenpension (bzw. Ruhegeld), wobei während der Einschau zusätzlich ein ehemaliger Mitarbeiter noch im Abfertigungszeitraum war und
ihm somit nach dessen Ablauf auch eine Firmenpension (bzw. Ruhegeld) zusteht. Im Jahr 2014 wurden Pensionszahlungen (laut Ausweis
in der Jahresrechnung) an ehemalige Angestellte in Höhe von
€ 225.709,74 und an Arbeiter in Höhe von 96.007,61
€
seitens der
NHT – abzüglich der abgetretenen gesetzlichen Pension – ausgezahlt.
An ehemalige Geschäftsführer bzw. deren Witwen € 63.576,05. Addiert
ergibt dies einen jährlichen Zuschuss der NHT (für insgesamt 15 Pensionisten – davon 1 Witwe) von € 385.293,40.
Den Prüfunterlagen zufolge wurde in der Aufsichtsratssitzung am
03.12.1992 auch der seinerzeitige Beschluss vom 23.07.1971 für die
Gewährung von Pensionszuschüssen an ständige Bedienstete der
NHT mit sofortiger Wirkung aufgehoben, wobei hinsichtlich der nach
dem 01.01.1992 in die Dienste der NHT getretenen Mitarbeiter im Aufsichtsratsbeschluss vom 03.12.1992 die Einrichtung einer innerbetrieblichen Pensionskasse in Aussicht gestellt worden ist.
Betriebsvereinbarung I
Zl. KA-02006/2016
Mit 01.01.2006 wurde für jene Mitarbeiter eine Betriebsvereinbarung
abgeschlossen, die auf Grund bestehender Regelungen keinen Anspruch auf Firmenpension hatten bzw. diese Zuwendungen abgegolten
erhielten. Diese Betriebsvereinbarung (BV I) hält einleitend fest, dass
damit eine einheitliche und – vor allem auch im Hinblick auf gesetzliche
Änderungen – aktualisierte Grundlage betreffend die Durchführung der
Betriebspension über die Pensionskasse geschaffen werden soll. Die
daraus entstehenden Pensionsleistungen werden dabei (bei Vorliegen
der Voraussetzungen) direkt durch die Pensionskasse erbracht.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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