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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.25

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Eine weitere Betriebsvereinbarung – unterfertigt am 14.11.2001 – betraf die Urlaubsregelung bzw. die Umstellung des Urlaubsjahres vom
Arbeits- auf das Kalenderjahr entsprechend dem Urlaubsgesetz (UrlG)
§ 2 Abs. 4.
Das UrlG bestimmt in § 4 Abs. 1 hinsichtlich der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und
die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist.
Die NHT übergab der Kontrollabteilung im Zuge der Einschau einen
Aktenvermerk aus dem Jahr 2000, in dem die Abteilungsleiter aufmerksam gemacht wurden, dass der Urlaub im Jahr 2001 soweit abgebaut
bzw. konsumiert werden muss, dass bei den Angestellten höchstens 5
Rest-Tage übrig bleiben. Laut mündlicher Auskunft der Geschäftsführung gegenüber der Kontrollabteilung entsprach dieser Aktenvermerk
immer noch der gelebten Praxis in der NHT.
Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses (außer bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung) steht dem
Dienstnehmer eine Urlaubsersatzleistung des noch nicht verbrauchten
Urlaubs gemäß § 10 UrlG zu.
Die Durchsicht der Prüfungsunterlagen zeigte, dass im Zuge einer
Pensionierung für 13,5 Resturlaubstage eine Urlaubsersatzleistung
auszuzahlen war. Dies trotz Einhaltung einer fristgerechten Kündigung
des Dienstvertrages von sechs Monaten.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, unter Rücksichtnahme auf die
betrieblichen Erfordernisse, den Urlaub nach Möglichkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses – speziell bei Dienstverhältnissen mit
einer Kündigungsfrist von 6 Monaten – gänzlich abzubauen. Die NHT
teilte dazu im Rahmen der Stellungnahme mit, dass man selbstverständlich bemüht ist den Urlaub zum Ende eines Dienstverhältnisses
zur Gänze abzubauen. Oft sei man jedoch froh, wenn der ausscheidende Dienstnehmer die Nachfolge professionell einarbeitet.
5.12 Personalrückstellungen
Abfertigungsansprüche

Die Abfertigungsansprüche der Bediensteten, welche in den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (Angestelltengesetz, Arbeiterabfertigungsgesetz) geregelt sind, sehen in Abhängigkeit von der Dauer
der Betriebszugehörigkeit Abfertigungssätze bis zu 12 Monatsentgelten
vor. Im Kollektivvertrag der NHT sind jedoch arbeitnehmerfreundlichere
Bestimmungen verankert. Beispielhaft ist nach 35 Dienstjahren das
Achtzehnfache der Bemessungsgrundlage vorgesehen. Dies trifft allerdings nur auf jene Arbeitsverhältnisse zu, die vor dem 31.12.2002 eingegangen worden sind und damit noch dem alten Abfertigungsrecht
unterliegen.
Der Kollektivvertrag für die Angestellten der NHT sieht jedoch eine Besonderheit vor, da auch bei Dienstverhältnissen mit dem neuen Abfertigungsmodell (Mitarbeitervorsorgekasse) eine Zusatzabfertigung gemäß
§§ 23 und 23 a des Angestelltengesetzes zum Tragen kommt. Das
Höchstausmaß beträgt hier allerdings bei 25 Dienstjahren 3 Monatsentgelte.

Zl. KA-02006/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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