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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.51

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Nebenkosten
Baurechtsbestellung

Die im Zuge der Baurechtsbestellung angefallenen Nebenkosten wie
bspw. Grunderwerbsteuer, grundbücherliche Eintragungsgebühr, Beglaubigungskosten etc. sind in der Bezugskalkulation mit einem für die
Kontrollabteilung nachvollziehbaren Gesamtbetrag von € 43.436,00
berücksichtigt worden.
In der Mietenkalkulation wird dieser aus Eigenmitteln der NHT bezahlte
Betrag einerseits mit einer 2 %igen Eigenmittelverzinsung der NHT
berücksichtigt (gesetzlich möglich wäre für die NHT eine Verzinsung
von grundsätzlich maximal 3,5 % p.a.).
Andererseits wird die Rückführung dieses Eigenmitteleinsatzes der
NHT im Rahmen der Mietzinsvorschreibungen kalkulatorisch durch
einen (jährlichen) AfA-Satz in Höhe von 1,181 % sichergestellt. Dieser
Abschreibungssatz ergibt sich rechnerisch für den Zeitraum von
01.05.2015 (erstmalige Mietzinsvorschreibung) bis 31.12.2099 (Baurechtsende) und war für die Kontrollabteilung nachvollziehbar.

Diskrepanz zwischen
grundbücherlich
eingetragenem
Baurechtsende und
Baurechtsende lt.
Vertrag –
Empfehlung

Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass das Baurechtsende grundbücherlich per 31.12.2098 – somit um 1 Jahr früher
als in der Mietenkalkulation berücksichtigt – dokumentiert war. Dieses
im Grundbuch vermerkte Baurechtsende stand nach Meinung der Kontrollabteilung nicht im Einklang mit der maßgeblichen vertraglichen
Formulierung. Der Baurechtsvertrag bestimmt in Vertragspunkt IV. –
Baurechtsdauer wie folgt:
„Das Baurechtsverhältnis beginnt mit Einlangen des Ansuchens um Eintragung des Baurechtes beim Bezirksgericht Innsbruck und endet am 31. Dezember des 85. Jahres nach Baurechtsbegründung. Bei Einlangen des
Grundbuchsgesuches noch im Jahr 2013 beim Bezirksgericht Innsbruck endet
daher die Baurechtseinräumung am 31.12.2098.“

Die Kontrollabteilung merkte an, dass das Grundbuchsgesuch hinsichtlich der Eintragung des Baurechtes beim BG Innsbruck im Jahr 2014
gestellt worden ist. Ausgehend von der vertraglichen Vereinbarung
ergibt sich somit nach Meinung der Kontrollabteilung ein Baurechtsende per 31.12.2099.
Die Kontrollabteilung empfahl, eine Überprüfung des Baurechtsendes
im Sinne ihrer Anmerkungen vorzunehmen und gegebenenfalls eine
Korrektur des Grundbuchsstandes in die Wege zu leiten. In der dazu
abgegebenen Stellungnahme informierte die NHT darüber, dass die
Baurechtsdauer mit Grundbuchseingabe vom 26.04.2016 richtiggestellt
worden wäre.
Weiterführend empfahl die Kontrollabteilung, auf der Grundlage des
aufgezeigten Falles alle in der NHT bestehenden Baurechtsbegründungen im Hinblick auf den korrekten grundbücherlichen Ausweis des
Baurechtsendes zu überprüfen und gegebenenfalls notwendige Korrekturen zu veranlassen. Die NHT berichtete im Anhörungsverfahren darüber, dass – entsprechend der Empfehlung der Kontrollabteilung –
sämtliche Baurechtseinräumungen einer Überprüfung unterzogen worden wären. Neben dem im gegenständlichen Bericht beanstandeten
Fall des Objektes Innsbruck – Vögelebichl (IN168) gab es auch bei

Zl. KA-02006/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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