Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.55
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In Verbindung mit der gesamten NWnfl. der Wohnungen von
1.812,78 m² bedeutete das einen monatlichen (Brutto-)Mietzins im
Ausmaß von € 7,79 pro m² NWnfl.
Bezugskalkulation –
Darlehen zur
Ausfinanzierung der
Baukosten –
berücksichtigter
Zinsaufschlag –
Empfehlung
Das in der Bezugskalkulation zur Finanzierung der angemessenen
Baukosten berechnete Bankdarlehen mit einem Betrag von
€ 2.360.508,00 wurde in dem von der NHT ermittelten Tilgungsplan mit
einem Nominalzinssatz von 1,75 % p.a. und einer Laufzeit von 25 Jahren durchgerechnet. Das jährliche Rückzahlungserfordernis belief sich
dabei auf einen Betrag von € 117.328,26.
Gemäß den Angaben in der Bezugskalkulation wurde dieser Nominalzinssatz ausgehend vom 6-M-Euribor mit 0,34 % zuzüglich eines Zinsaufschlages von 0,57 % zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von
0,84 % errechnet.
Erwähnenswert war aus Sicht der Kontrollabteilung, dass der zur Berechnung des Nominalzinssatzes verwendete Zinsaufschlag von
0,57 % für sie nicht verständlich war. Die am 10.01.2013 von der NHT
unterfertigte Schuld- und Pfandurkunde des betroffenen Finanzierungsinstitutes weist in Punkt I. Verzinsung und Tilgung einen Zinsaufschlag
von 0,70 %-Punkten aus. Die Rücksprache mit einem Sachbearbeiter
der Mietenbuchhaltung ergab, dass das betreffende Darlehen in der
Darlehensbuchhaltung der NHT wohl fälschlicherweise mit einem Aufschlag von 0,57 % hinterlegt war.
Die Kontrollabteilung empfahl, den Zinsaufschlag im aufgezeigten Fall
zu überprüfen und bei allfälligen künftigen Mietzinskalkulationen den
ihrer Meinung nach korrekten Zinsaufschlag von 0,70 % zu verwenden.
Im Anhörungsverfahren informierte die NHT darüber, dass aufgrund
der Prüfungstätigkeit der Kontrollabteilung die Berechnung der Zinsaufschläge überprüft und zum 01.07.2016 korrigiert worden wäre.
Bezugskalkulation –
offensichtliche
Anwendung der
Zinssatzobergrenze
gemäß TWFG
Offenbar wurde von der NHT im Rahmen der Bezugskalkulation die für
Hypothekarkredite gemäß § 6 Abs. 5 lit. b Z 3 TWFG i.d.F. LGBl.
Nr. 55/1991 höchstzulässige Verzinsung (Sekundärmarktrendite Emittenten gesamt des jeweils zweitvorangegangenen Quartals zuzüglich
eines Aufschlages von 0,50 %, aufgerundet auf volle 1/8 %-Punkte) für
die Zinsperiode ab 01.01.2014 in Höhe von 1,75 % p.a. in Anschlag
gebracht.
Diese Vorgehensweise war für die Kontrollabteilung auch in Verbindung mit dem abgeschlossenen Darlehensvertrag nachvollziehbar.
Dies vor allem auch deshalb, da in der dem Darlehen zugrunde liegenden Schuld- und Pfandbestellungsurkunde in Vertragspunkt I. Verzinsung und Tilgung bestimmt ist, dass der Sollzinssatz den für diese Finanzierung gemäß den jeweils geltenden Wohnbauförderungsbestimmungen zulässigen Höchstzinssatz (Durchschnittswert der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt des jeweils zweitvorangegangenen
Quartals zuzüglich eines Aufschlages von 0,50 %, aufgerundet auf volle Achtelprozente) nicht überschreiten darf.
Zl. KA-02006/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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