Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.56
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Höchstzulässiger
Zinssatz gemäß
TWFG – keine Geltung
für Bauspardarlehen –
Selbstbindung der
betroffenen
Bausparkasse im Falle
von ZA11
Allgemein erwähnte die Kontrollabteilung zur Thematik rund um den
gemäß den wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen höchstzulässigen Zinssatz, dass Bauspardarlehen gemäß § 6 Abs. 5 lit. a
TWFG i.d.F. LGBl. Nr. 55/1991 von dieser Regelung ausgenommen
sind. Das bedeutet, dass für Bauspardarlehen die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze hinsichtlich des Zinssatzes nicht
gilt. Die erläuternden Bemerkungen zum TWFG 1991 in seiner Stammfassung LGBl. Nr. 55/1991 führen diesbezüglich aus, dass Bausparkassendarlehen auf Grund des niedrigen Zinssatzes günstigere Rückzahlungsbedingungen aufweisen als sonstige Darlehen. Dieser Umstand mag zwar im Zeitpunkt der damaligen Gesetzwerdung zutreffend
gewesen sein. Nach Meinung der Kontrollabteilung hat sich allerdings
diese Situation mittlerweile insofern geändert, dass auch andere Finanzierungsinstitute zum Teil bessere Rückzahlungskonditionen anbieten
als Bausparkassen.
Beim prüfungsgegenständlichen Objekt ZA11 erfolgte die Ausfinanzierung der Baukosten über ein Bausparkassendarlehen. Wie hier ausgeführt, wäre die Bausparkasse aus rechtlicher Sicht nicht an die gesetzlich definierten Bedingungen betreffend den höchstzulässigen Zinssatz
gebunden. Von der Kontrollabteilung wurde jedoch deutlich darauf hingewiesen, dass sich die Bausparkasse im Rahmen der Formulierungen
des Darlehensvertrages ausdrücklich an die gesetzlich definierte Zinsobergrenze (SMR + 0,50 % Aufschlag) hält.
Gesetzliche
Änderung betreffend
den höchstzulässigen
Zinssatz gem. TWFG
im Jahr 2012
Weiterführend merkte die Kontrollabteilung im Sinne der allgemeinen
Verständlichkeit an, dass der für hypothekarisch besicherte Kredite
höchstzulässige Zinssatz mit LGBl. Nr. 55/2012 vom 28.03.2012 mit
Wirkung ab 01.07.2012 geändert worden ist. Seither bestimmt § 6 Abs.
5 lit. b Z 3 TWFG, dass der vereinbarte Sollzinssatz höchstens 1,75
Prozentpunkte über dem 3-M-Euribor, kaufmännisch gerundet auf die
zweite Dezimalstelle (Nachkommastelle), liegen darf.
Mietzinskalkulation
anlässlich
Endabrechnung per
01.10.2014 – jährliche
(Brutto-)Miete
Gegenüber der Tiroler Wohnbauförderung wurde das Bauvorhaben mit
Schreiben vom 11.04.2014 endabgerechnet. Die Wohnbauförderung
bestätigte bzw. genehmigte den gerundeten Endabrechnungsbetrag
von € 3.839.465,00 mit Schreiben vom 11.08.2014. Die als Folge der
Endabrechnung von der NHT erstellte Mietzinskalkulation vom
27.08.2014 bildete die Grundlage für die monatlichen Vorschreibungen
an die Mieter ab 01.10.2014.
Im Vergleich zur Mietzinskalkulation, welche im Rahmen des Bezuges
der Wohnanlage angefertigt worden ist, ergab sich mit einem jährlichen
(Brutto-)Mietzins im Gesamtausmaß von € 160.618,55 ein um
€ 8.800,94 geringerer Jahresbetrag. Dies ist vordergründi g darauf zurückzuführen, dass die für die Mietzinskalkulation maßgeblichen Baukosten niedriger waren als der in der Bezugskalkulation dokumentierte
Wert. Daraus folgend ergab sich auch ein niedrigeres Bankdarlehen
(mit geringerer Jahresannuität) zur Ausfinanzierung der Baukosten.
Die Baukosten in Höhe von € 3.827.617,44 (im Vergleich zur WBF Endabrechnung reduzierter Wert aufgrund nachträglicher Skontokorrektur und einer von der NHT vorgenommenen Honorarreduktion) wurden letztlich mit einem WBF-Darlehen in Höhe von € 1.486.480,00 und
WBF-Zuschüssen im gesamten Ausmaß von € 23.530,00 (für Solara nlage für Heizung und Warmwasser sowie für die Errichtung einer Bio-
Zl. KA-02006/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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