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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.60

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In der abgegebenen Stellungnahme verwies die NHT allgemein darauf,
dass die Tiroler Wohnbauförderung ursprünglich sehr hohe Annuitätensprünge in den ersten zwei Jahrzehnten eines Bauvorhabens gehabt
hat. Um diese hohen Sprünge, die sich zum Teil auf über € 1,50 je Monat und m² beliefen (kumulierend zu den bis zum 30.06.2016 gesetzlich
vorgeschriebenen Sprüngen des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages), hat die NHT mit der Wohnbauförderung Tirol vereinbart, dass
im Rahmen der Annuitätenzahlungen an die Banken erhöhte Tilgungsbeiträge bezahlt werden können.
Da die Tiroler Wohnbauförderung diese Sprünge in zwei Rechtsschritten merkbar vermindert hat und der Bundesgesetzgeber die Sprünge
des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages mit 01.07.2016 durch
eine stufenweise Anhebung ersetzt hat, werden von der NHT in der
Mietvorschreibung ab dem 01.07.2016 grundsätzlich keine erhöhten
Tilgungsbeiträge mehr eingehoben.
Die Einhaltung der Zinsobergrenze der Wohnbauförderung sei – entsprechend den Empfehlungen der Kontrollabteilung – überprüft worden. Dabei wären gegebenenfalls Rückrechnungen vorgenommen
worden.
10.2 Mietvertragsgestaltung
Laufzeit der
abgeschlossenen
Mietverträge

Die Mietverträge wurden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Lediglich die Mietverträge hinsichtlich der 9 vermieteten
Wohnungen im Rahmen des „betreuten Wohnens“ weisen eine Befristung per 31.12.2016 (37 Monate) auf.

Vertragliche
Ausgestaltung der
Kaufoption in den
Mietverträgen

Die Mietwohnungen im Projekt ZA11 sind als Mietkaufwohnungen ausgestaltet. Dabei bildet die rechtliche Grundlage für die einzuräumende
Kaufoption die zum Zeitpunkt der Zusicherung der Wohnbauförderung
in Geltung gestandene Wohnbauförderungsrichtlinie des Landes Tirol
vom 01.07.2012. Diese bestimmt dahingehend unter anderem wie folgt:
Bei objektgeförderten Mietwohnanlagen (außer bei Vorhaben des besonderen
Mietwohnbaues, bei Baurechtsgründen und bei Vorhaben, bei denen sich eine
Gebietskörperschaft das (Weiter-)Vergaberecht vertraglich gesichert hat)
muss vom Bauträger – spätestens in den Mietverträgen – die Option eingeräumt werden, dass die Mieter nach Ablauf von 10 Jahren nach Bezug ihre
Wohnungen erwerben können.“

Die Kontrollabteilung bemerkte, dass die abgeschlossenen Mietverträge im Hinblick auf die seitens der NHT als Bauträger einzuräumende
Kaufoption keine ausdrückliche Formulierung enthalten. Der Leiter des
Bereiches Wohncenter und Recht der NHT argumentierte gegenüber
dem Vertreter der Kontrollabteilung, dass sich die Kaufoption aus den
abgeschlossenen Mietverträgen insofern ableiten lassen würde, als
darin vereinbart sei, dass die dem Mieter ausgefolgten förderungsrechtlichen Grundlagen (Wohnbauförderungsrichtlinie, Zusicherung) ebenfalls Vertragsinhalt sind.

Zl. KA-02006/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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