Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 02-Feber_geschwaerzt.pdf
- S.141
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Nach den Bestimmungen der Personalordnung haben neu eintretende
Mitarbeiter in den ersten 9 Monaten ihres Beschäftigungsverhältnisses
einen (prozentmäßig gestaffelten) verminderten Entgeltanspruch. Erst
ab dem 10. Monat gebührt der volle Grundbezug. Von der Möglichkeit
der Entgeltbeschränkung hat die CMI in der Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht.
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Nach den allgemeinen Bestimmungen der Personalordnung wird die
Einreihung der Bediensteten in die jeweilige Verwendungsgruppe des
Lohn-und Gehaltsschemas von der Firmenleitung unter Berücksichtigung der Ausbildung und Praxisjahre vorgenommen. Die Personalordnung enthält konkret keine Regelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten, diese erfolgt derzeit individuell und hängt vom Verhandlungsgeschick eines Stellenbewerbers ab.
Wenngleich die Entlohnung von rd. der Hälfte der Mitarbeiter auf der
Basis einer freien Vereinbarung erfolgt, empfahl die Kontrollabteilung
dennoch, hinsichtlich der anrechenbaren Vordienstjahre eine Obergrenze festzulegen.
Im Anhörungsverfahren teilte die CMI mit, dass die Umsetzung der
ausgesprochenen Empfehlung in Bearbeitung sei.
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Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sehen in § 11 Abs. 1
lit. b vor, dass Anstellungsverträge ab einem Jahresbruttogehalt von
€ 36.000,00 an die Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden sind.
Diesbezüglich hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass die im Zuge
von Neueinstellungen ausgefertigten Dienstverträge zwar vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates mitunterfertigt werden, eine Befassung des
Aufsichtsrates selbst aber in der Praxis nicht erfolgt.
3.7 Vertragsverhältnis Geschäftsführer
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Zl. KA-08827/2012
Der zum Zeitpunkt der Prüfung amtierende Geschäftsführer befand
sich in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck
und war seit 01.03.1984 gegen Refundierung seiner Bezüge der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Neben seinen Bezügen als Beamter der LH Innsbruck erhielt der Geschäftsführer aufgrund eines zwischen ihm und der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrages vom 30.03.1984 bzw. den dazu ergangenen Ergänzungen, Änderungen und Neufassungen (zuletzt vom
20.06.2005) 14 mal jährlich ein monatliches Entgelt, welches entsprechend den vertraglichen Bestimmungen im selben Verhältnis zu valorisieren war, wie die Bezüge von CMI-Bediensteten in der höchsten Gehaltsstufe.
Im Zusammenhang mit der im Jahr 2004 erfolgten Fusionierung mit der
„Innsbrucker Messe-Gesellschaft m.b.H.“ wurde der Geschäftsführer
der „Congress Innsbruck GmbH“ mit der Geschäftsführung des neuen
Unternehmens „Congress und Messe Innsbruck GmbH“ betraut. Aus
diesem Anlass kam es in Absprache mit der damaligen Bürgermeisterin
und dem seinerzeitigen 1. Vizebürgermeister der LH Innsbruck und
zugleich Vorsitzenden des Aufsichtsrates der CMI mit Datum
20.06.2005 zu einer Neufassung des Dienstvertrages. Die wesentlichen Inhalte dieser rückwirkend mit 01.01.2005 wirksamen Neufassung
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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