Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.68
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Bei Verkauf dieser Wohnung an eine Privatperson hätte die NHT einen
Verkaufspreis in Höhe von € 217.473,00 in Ansatz gebracht. Dieser
Wert entsprach auch dem im Verkaufsprospekt der NHT dokumentierten Verkaufspreis.
Die Kontrollabteilung war über die Höhe des von der NHT berechneten
Verkaufspreises an den Käufer (Unternehmer) der Top 10 in Höhe von
(brutto) € 220.953,18 verwundert. Genau genommen war für die Ko ntrollabteilung der betragliche Abstand zwischen dem von der NHT kalkulierten Verkaufspreis im Falle des Verkaufes an eine Privatperson
(€ 217.473,00) und dem von der NHT vom Unternehmer geforderten
Kaufpreis (brutto € 220.953,18) ihrer Einschätzung nach zu gering.
Bei Berücksichtigung des an das Finanzamt abzuliefernden Umsatzsteuerbetrages von € 36.825,53 sowie des von der NHT lukrierten Vorsteuerbetrages von € 24.611,20 ergibt sich ausgehend vom Bruttove rkaufspreis von € 220.953,18 für die NHT ein verbleibender Zahlung sfluss von € 208.738,85. Bei einem Verkauf an eine Privatperson hätte
sich für die NHT ein Zahlungsfluss von € 217.473,00 ergeben. Als Di fferenz errechnet sich beim Vergleich mit der Variante Verkauf an eine
Privatperson ein Betrag von € 8.734,15 zu Lasten der NHT.
Um eine betragliche Gleichstellung des erfolgten Verkaufs der Wohnung Top 10 an einen Unternehmer (bei umsatzsteuerpflichtiger Behandlung des Grundstücksumsatzes) mit der Variante Verkauf an eine
Privatperson erreichen zu können, hätte sich der Bruttoverkaufspreis
an den Unternehmer nach Meinung der Kontrollabteilung auf
€ 231.434,16 (netto €192.861,80 zuzüglich 20 % USt 38.572,36)
€
belaufen müssen.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung wurde von der NHT ein zu
niederer Verkaufspreis für die Wohnung Top 10 berechnet. Der Minderertrag (brutto € 10.480,98 bzw. netto € 8.734,15) ist aus Sicht der
Kontrollabteilung auf eine fehlerhafte Berechnung des Umsatzsteuerbetrages bzw. des Bruttoverkaufserlöses von € 220.953,18 bei der
Handhabung des in der NHT dafür vorgesehenen Berechnungsformulars zurückzuführen.
Im Falle der Veräußerung von frei finanzierten Eigentumswohnungen
an Unternehmer bei Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht
durch die NHT empfahl die Kontrollabteilung, künftig erhöhtes Augenmerk auf die korrekte Berechnung des Verkaufserlöses (im Vergleich
zur Variante Verkauf an einen Privaten) zu legen.
Die NHT informierte im Anhörungsverfahren darüber, dass aufgrund
der erhöhten Komplexität des Kalkulationswesens und speziell der
Umsatzsteuerverrechnung bei frei finanzierten Eigentumswohnungen
im Geschäftsbereich Wohncenter und Recht ein versierter Mitarbeiter
als Kalkulationsspezialist bestellt worden sei.
Kosten für Haftungen
nach § 8 BTVG –
Empfehlung
Zl. KA-02006/2016
In den abgeschlossenen Kaufverträgen ist in Vertragspunkt IV. Kaufpreis, Kaufpreisabstattung und Sicherstellung unter anderem enthalten,
dass die Sicherstellung der von der Käuferseite geleisteten Zahlungen
gemäß § 8 Bauträgervertragsgesetz (BTVG) in Form einer Bankgaran-
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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