Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 02-Feber_geschwaerzt.pdf
- S.144
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Die im bisherigen Dienstvertrag (Punkt III der Neufassung vom
20.06.2005) vorgesehene Regelung der Gehaltsvalorisierung wurde
auch in die neue Vereinbarung aufgenommen. Demzufolge wäre der
nunmehr in Form einer Zulage zur Auszahlung kommende Geschäftsführerbezug im selben Ausmaß anzuheben gewesen, wie die Bezüge
der CMI-Bediensteten.
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Diesbezüglich hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass das Geschäftsführerentgelt bis einschließlich 2010 vertragskonform angepasst, in Abweichung davon aber in den Jahren 2011 und 2012 analog
der Gehaltsabschlüsse für den öffentlichen Dienst erhöht worden ist.
Andererseits wäre nach der Personalordnung der CMI ab März 2012
wieder eine 5 %-Vorrückung fällig gewesen, die nicht erfolgt ist.
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Nachdem im Jänner 2011 bei der CMI die durch ihr Lohnbüro mit
01.03.2005 irrtümlich veranlasste Vorrückung des Geschäftsführerbezuges um 5 % auffällig geworden war, wurde beabsichtigt, die bis zum
richtigen Vorrückungszeitpunkt (März 2007) entstandenen Überbezüge
in Höhe von € 12.816,12 brutto durch einen Verzicht auf weitere Gehaltsvalorisierungen und Vorrückungen bis zur Auszahlung des Novembergehaltes 2012 auszugleichen. Eine entsprechende Nachricht ist
zwar an die städt. Besoldung ergangen, die Veranlassung der hiefür
erforderlichen Maßnahmen sind dort jedoch übersehen worden. Aus
den nicht vertragskonformen Valorisierungen und Vorrückungszeitpunkten verblieb bis zum Berechnungsstichtag (31. Oktober) ein Überbezug in Höhe von € 7.607,79 (brutto), welcher sich bis zum Aussche iden des Geschäftsführers (Jahresende 2012) auf € 6.427,81 (brutto)
reduzieren wird.
Die Kontrollabteilung empfahl, das Geschäftsführerentgelt umgehend
richtig zu stellen.
Im Rahmen der Stellungnahme berichtete die CMI, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung bereits nachgekommen und seitens des
Dienstgebers Stadt Innsbruck der Überbezug ausgeglichen worden sei.
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Zl. KA-08827/2012
Im September 2012 wurde durch das Referat GemeindeabgabenPrüfung des Stadtmagistrates Innsbruck eine Kommunalsteuerprüfung
für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 durchgeführt. Die Nachschau hat eine Nachforderung im Betrag von insgesamt € 34.262,78
ergeben, die sich aufwandsmäßig im Wirtschaftsjahr 2012 zu Buche
schlagen wird. Die Ursachen dieser Nachforderung waren im Wesentlichen dadurch begründet, dass mit der vertraglichen Neuausrichtung
des Geschäftsführerverhältnisses zwar das Problem der Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführerbezüge geregelt werden konnte,
dabei aber nicht bedacht wurde, dass im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 auch das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert und in
diesem Zusammenhang der Begriff des Dienstnehmers erweitert worden ist. Demzufolge fallen seit 01.01.2001 auch jene Personen unter
den Begriff des Dienstnehmers, die von einer Körperschaft öffentlichen
Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die von der zuweisenden Körperschaft öffentlichen Rechts dem Beschäftiger in Rechnung
gestellten und von diesem ersetzten Aktivbezüge unterliegen somit
gem. § 5 Abs. 1 lit. c der Kommunalsteuer.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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