Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2004

/ Ausgabe: 09-November.pdf

- S.16

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werden subventioniert, sie bekommen eine Jahressubvention oder der Abgang wird finanziert. Das ist der Stand der Dinge, nicht mehr und nicht weniger.
Vielleicht habe ich es nicht deutlich genug gesagt: Mag. Sarah
Wilson hat nächstes Jahr genug zu tun, und sie kann nicht mehr damit
rechnen, dass die Vergnügungssteuer in Zukunft automatisch erstattet wird.
Das geht nicht mehr, das ist keine Frage.
Was die Subventionsordnung betrifft, ist es dringend notwendig den Entwurf in den Klubs zu beraten. Die unterschiedlichsten Meinungen von "unsinnig" bis "gangbar" werden vertreten, und ich freue mich
schon auf die einzelnen Argumentationen. Wir werden zu einem Konsens
kommen und einen Beschluss fassen, davon bin ich überzeugt.
GR Mag. Fritz: Ich halte GR Mag. Koglers erste Frage nicht
für so unsinnig, wie Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski sie mit seiner Antwort abqualifiziert hat. Wenn wir schon eine Subventionsordnung in Diskussion haben, die diesen gar nicht unvernünftigen Ansatz enthält, dass
man grundsätzlich Wirtschaftsbetriebe nicht fördern solle, dann wird es
schon erlaubt sein in Zusammenhang mit einer solchen Subvention sozusagen pro Futuro diesen Gedankengang anzuwenden und zu hinterfragen.
In der Sache würde eine solche Subvention wie die Rückerstattung der Vergnügungssteuer an die "Innsbrucker Festwochen der Alten
Musik GesmbH" unter die begründeten Ausnahmen fallen, auch wenn es
die neue Regelung schon gäbe; aus meiner Sicht völlig vernünftigerweise.
Was sich der Gesetzgeber bei der Vergnügungssteuer gedacht hat, wird
sich nicht mehr so genau eruieren lassen, da es sie schon lange gibt. Ich
gehe aber schon davon aus, dass er einen Unterschied zwischen einem Barockmusik-Konzert und einem X-beliebigen Ball oder einer sonstigen vergnüglichen Veranstaltung machen wollte. Nicht, dass Barockmusik kein
Vergnügen wäre, mir bereitet sie durchaus mehr Vergnügen ...
(Bgm. Zach: GR Mag. Fritz hat Recht, sie bereitet nicht allen Menschen
Vergnügen.)
... als das, was man landläufig mit der Vergnügungssteuer besteuert. Daher
bin ich der Meinung, dass dieser Fall eine begründete Ausnahme wäre,

GR-Sitzung 18.11.2004