Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 09-Oktober.pdf
- S.154
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e) Die Eigentümervertreterin ist entsprechend der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Gemeinde (§ 14 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990) auch über alle wesentlichen
Planungen für die Abfallentsorgung (insbesondere die Vorbehandlung des Restmülls - § 9 Absatz 3 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz,
LGBl. Nr. 50/1990) rechtzeitig zu informieren (Seite 13, Textziffer 76 bis 78).
f) Eine übersichtliche und transparente Dokumentation der aktuellen
Beziehungen zwischen Stadt Innsbruck und Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB), wie sie sich aus in verschiedenen Vertragswerken verstreuten Bestimmungen (die mit Beschluss des
Gemeinderates vom 5.4.2002 pauschal zur Kenntnis genommen
wurden) ergeben, möge in Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) und der städtischen Beteiligungsverwaltung erstellt und dem Gemeinderat zur
Kenntnis gebracht werden; dies insbesondere auch im Hinblick
auf eine nötig werdende Beschlussfassung zu den weiteren Optionen aus dem Anteilsverkauf an die Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) (vgl. Seite 6, Textziffer 47 ff.).
g) Der Gemeinderat hat in verschiedenen Fällen zwecks Verwaltungsvereinfachung öffentlich-rechtliche Gebühren in privatrechtliche Entgelte umgewandelt und die Tariffestsetzung der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) übertragen oder zu übertragen
beabsichtigt (Seite 10/11, Textziffer 63 ff.). Gerade in Fällen, wo
die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) Zuständigkeiten
nicht schon kraft ihres Geschäftszweckes, sondern erst durch ausdrückliche Kompetenzübertragung durch den Gemeinderat hat,
besteht der Gemeinderat auf einer umfassenden und vollständigen
Information über beabsichtigte Maßnahmen, einschließlich der
Einsichtnahme in die Entgeltkalkulation. Diese Unterlagen sind
der Eigentümervertreterin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
h) Die angekündigten Alternativmodelle (zum Beschluss des Gemeinderates vom 22.11.2001) für die (EG-)rechtskompatible und
steuerrechtlich unbedenkliche Umsetzung des ursprünglich geplanten Dienstbarkeitsvertrages betreffend die Einleitung der Oberflächenwässer von öffentlichen Straßen und Plätzen (Seite 11,
Textziffer 68 und 69) ins Kanalnetz, sind ehebaldigst vorzulegen.
Mag. Fritz e. h."
Ich habe diesen Zusatzantrag zu Beginn der Sitzung des Gemeinderates den
einzelnen Klubs übergeben, da es mir damit bitter Ernst ist. Ebenfalls habe
ich vor der heutigen Sitzung diesen Zusatzantrag dem Referenten der Mag.-
GR-Sitzung 22.10.2003