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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 09-Protokoll__13.07.2017.pdf

- S.66

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30.

Maglbk/20095/SP-FW-PR/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F17, Pradl, Bereich
Amraser Straße 85 und Grenzstraße 26 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F9),
gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
29.06.2017:
Die Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F17, Pradl, Bereich
Amraser Straße 85 und Grenzstraße 26 (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. PR-F9), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
31.

Maglbk/19199/SP-FW-HW/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HW-F37, Hötting-West,
Teilflächen der Grundparzellen 949, 953 und 952, alle KG Hötting (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HW-F32),
gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
29.06.2017:
GR-Sitzung 13.07.2017

Die Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes Nr. HW-F37, Hötting West,
Teilflächen der Gpn. 949, 953 und 952, alle
KG Hötting (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HW-F32), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
32.

Maglbk/20094/SP-FW-AL/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AL-F51, Arzl, Bereich
Schusterbergweg 15 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. AL-F36), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2016

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
29.06.2017:
Die Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes Nr. AL-F51, Arzl, Bereich
Schusterbergweg 15 (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. AL-F36), gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbe-