Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 09-Protokoll__13.07.2017.pdf
- S.95
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- 535 -
Nach zahlreichen Beschwerden von Innsbrucker BürgerInnen und bezugnehmend
auf das Antwortschreiben des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt vom
22.03.2013, in welchem festgestellt wurde,
dass es sich bei der MÜG nicht um einen
Wachkörper nach Art. 78d Abs. 1 BundesVerfassungsgesetz {B-VG} handelt, erheben sich im Zusammenhang mit dem offenen und sichtbaren Tragen von Pfefferspraypistolen (einer Waffe im Sinn des Waffengesetzes {WaffG}), die einer Schusswaffe zum Verwechseln ähnlich sehen, und
durch das offene und sichtbare Tragen von
Handfesseln durch die Wache der MÜG
(deren Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen - so wie jede/r BürgerIn - lediglich ein Anhalterecht gemäß § 80 Abs. 2
Strafprozessordnung {StPO} bei strafrechtlich relevanten Taten, nicht aber bei Verwaltungsstraftaten besitzen) folgende Fragen:
1.
Auf welche rechtliche Grundlage stützt
sich die von der Wache der MÜG getragene Ausstattung und Ausrüstung?
2.
Welche Ausstattung und Ausrüstung ist
demnach gesetzlich vorgesehen und
zulässig?
3.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage
basiert das Tragen von Pfefferspraypistolen und Handfesseln durch die Wache der MÜG?
4.
5.
6.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage
basieren das offene und sichtbare Tragen von Pfefferspraypistolen, die wie
echte Schusswaffen aussehen, sowie
das offene und sichtbare Tragen von
Handfesseln?
Falls es dazu keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geben sollte, warum wird das Tragen von Pfefferspraypistolen und Handfesseln von vorgesetzter Stelle nicht sofort untersagt?
Gegebenenfalls, warum wird eine gesetzliche Grundlage als entbehrlich erachtet?
Für welche Einsätze im Zusammenhang mit den der MÜG gesetzlich zugeschriebenen Aufgaben sind Pfefferspraypistolen und Handfesseln vorgesehen?
GR-Sitzung 13.07.2017
7.
Welche dienstlichen Anordnungen zur
An- und Verwendung von Pfefferspraypistolen und Handfesseln gibt es?
8.
Welche Munition wird für diese Pfefferspraypistolen verwendet?
9.
Wie oft gelangten die Pfefferspraypistolen seit ihrer Einführung zur Anwendung?
10. Bei welcher Art von Einsätzen im Zusammenhang mit welchen gesetzlichen
Aufgaben- und Einsatzgebieten gelangten Pfefferspraypistolen bislang zur
Anwendung?
11. Aus welchen Gründen werden Pfefferspraypistolen, die Schusswaffen zum
Verwechseln ähnlich sehen, und nicht
übliche Pfefferspraydosen verwendet?
12. Warum werden Pfefferspraypistolen offen sichtbar getragen, obwohl dem
Gemeinderat versichert wurde, dass
diese z. B. nur zur Abwehr von scharfen Hunden zum Einsatz kommen, ansonsten in einem Koffer im Einsatzfahrzeug aufbewahrt würden?
13. Wie oft gelangten Handfesseln seit ihrer Einführung zur Anwendung?
14. Bei welcher Art von Einsätzen im Zusammenhang mit welchen gesetzlichen
Aufgaben- und Einsatzgebieten gelangten Handfesseln bislang zur Anwendung?
15. Gab es bislang Anzeigen/Ermittlungsverfahren/Anklagen/Verurteilungen/Freisprüche gegen Mitglieder der
MÜG wegen des Einsatzes von Handfesseln, beispielsweise wegen vermeintlicher Freiheitsentziehungen oder
der Überschreitung der Notwehrbefugnis/Putativnotwehr?
Buchacher, Blaser Hajnal, MAS, Eberl, Müller, Pechlaner und Mag.a Yildirim, alle eigenhändig