Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 09-Protokoll__13.07.2017.pdf

- S.98

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- 538 -

45.4

GfGR/90/2017
Mietzinsbeihilfe, Änderung der
Richtlinien für die Ermittlung des
Haushaltseinkommens betreffend
Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder
(GRin Mag.a Yildirim)

GRin Mag.a Yildirim: Ich stelle gemeinsam
mit meinen MitunterzeichnerInnen folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Frau Bürgermeisterin wird ersucht, in Kontakt mit dem Amt der Tiroler Landesregierung zu treten, mit dem Ziel, die Richtlinien zur Mietzinsbeihilfe ("Berechnung des
Einkommens") dahingehend abzuändern,
dass Unterhaltsleistungen für das bzw. die
im gemeinsamen Haushalt der Beihilfenwerberin oder des Beihilfenwerbers lebenden Kindes bzw. Kinder nicht mehr in die
Berechnung des Einkommens einbezogen
werden.
Mag.a Yildirim, Blaser-Hajnal, MAS, Buchacher, Eberl, Müller und Pechlaner, alle eigenhändig
In den Richtlinien zur Mietzinsbeihilfe ist
festgehalten, dass Unterhaltsleistungen für
haushaltszugehörige Kinder, die dem/der
BeihilfenwerberIn bzw. deren/dessen GattIn
(LebensgefährtIn) kontinuierlich zufließen,
Berücksichtigung finden.
Demnach werden Leistungen für Kindesunterhalt dem Einkommen jenes Elternteils
zugeschlagen, bei dem das Kind wohnt.
Umgekehrt werden Zahlungen für Kindesunterhalt dem Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen abgezogen.
Jener Elternteil, bei dem das Kind/die Kinder wohnt/-en, erbringt seinen Unterhalt gegenüber dem Kind/den Kindern durch Betreuung, unentgeltliche Wohnungsmöglichkeit etc. (Naturalunterhalt).
Diese (Natural-)Unterhaltsleistungen bleiben bei der Feststellung des Beihilfenanspruches unberücksichtigt, wodurch der Elternteil, der den Geldunterhalt leistet, durch
die Richtlinien bevorzugt, derjenige, der die
Erziehung des Kindes maßgeblich übernimmt, entsprechend benachteiligt wird.

GR-Sitzung 13.07.2017

45.5

GfGR/91/2017
Schutzzone nach § 36a Sicherheitspolizeigesetz, Ausweitung
auf Kinderkrippen, Kindergärten
und Schulen (GRin Mag.a Yildirim)

GRin Mag.a Yildirim: Ich stelle gemeinsam
mit meinen MitunterzeichnerInnen folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Frau Bürgermeisterin wird ersucht, mit der
Landespolizeidirektion für Tirol in Kontakt zu
treten, um die Einrichtung von Schutzzonen
nach § 36a Sicherheitspolizeigesetz für alle
Innsbrucker Bildungseinrichtungen, die von
Minderjährigen besucht werden, zu prüfen
und wenn möglich mit Beginn des Kindergarten- und Schuljahres 2017/2018 zu verordnen.
Mag.a Yildirim, Blaser-Hajnal, MAS, Buchacher, Eberl, Müller und Pechlaner, alle eigenhändig
Um das subjektive Sicherheitsgefühl sowie
die tatsächliche Sicherheit der minderjährigen BesucherInnen von Bildungseinrichtungen (städtische wie private Kinderkrippen,
Kindergärten und Schulen der Primar- und
Sekundarstufe I) im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck weiterhin auf
höchstem Niveau gewährleisten zu können,
wird um Prüfung dieses Antrags durch die
Landespolizeidirektion für Tirol gebeten.
45.6

GfGR/92/2017
GerichtsvollzieherInnen, Ausnahmebewilligung für unbeschränktes Parken in den Kurzparkzonen (GRin Mag.a Yildirim)

GRin Mag.a Yildirim: Ich stelle gemeinsam
mit meinen MitunterzeichnerInnen folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Es soll geprüft werden, ob eine Ausnahmebewilligung (wie in der Stadt Salzburg, Stadt
Linz etc.) für die betroffenen GerichtsvollzieherInnen im Zusammenhang mit einem
amtlichen Vollstreckungsauftrag zur Durchführung von Vollstreckungshandlungen erteilt werden kann, um Amtshandlungen im
Außendienst im Vollzugsgebiet der Stadt