Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf

- S.228

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2018
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Förderungen

Im Vergleich zu den Landesmusikschulen im Tiroler Musikschulwerk
(2. Abschnitt TMSG) galten für die sonstigen Musikschulen abweichende Förderungsbestimmungen. Darüber hinaus wurde im TMSG
normiert, dass auf eine Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Die
Stadt Innsbruck konnte jedoch durch eine Fördervereinbarung mit dem
Land Tirol vom 08.10.1997 eine rechtliche Absicherung erreichen.
3.2 Privatschulgesetz

Allgemeines

Die Musikschule der Stadt Innsbruck fällt unter das Bundesgesetz vom
25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz idgF, zuletzt BGBl. I Nr. 038/2017).
Als Schulerhalter einer Privatschule wird dabei im § 4 des Privatschulgesetzes u.a. jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche
oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen
Rechtes genannt. Aufgabe des Schulerhalters ist dabei die finanzielle,
personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.

Öffentlichkeitsrecht

Im Privatschulgesetz wird zudem noch das Öffentlichkeitsrecht der
Schule geregelt. Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird
einer Privatschule zugestanden, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden
und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
Aus den übermittelten Unterlagen im Rahmen der Einschau war für die
Kontrollabteilung ersichtlich, dass die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes mittels Bescheid des Bundesministeriums für Bildung Wissenschaft und Kultur im Jahr 2004 (für das Schuljahr 2003/2004) erstmals
an die Stadt Innsbruck als Schulerhalterin der Musikschule erging.
Aufgrund von mehreren Änderungen des Lehrplanes der Musikschule
bzw. des Status wurden weitere Ansuchen an das zuständige Bundesministerium seitens der Stadt Innsbruck gestellt. Der letzte diesbezügliche Bescheid vom 03.07.2009 – welcher der Kontrollabteilung zur
Einsicht bereitgestellt wurde – genehmigt das Statut der Musikschule
der Stadt Innsbruck für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung ab dem Schuljahr 2009/10.
3.3 Statut

Sachbezugswerteverordnung

Das zur Prüfeinschau aktuelle Statut der Musikschule der Stadt Innsbruck gliederte sich in drei Teile:




Organisation

Organisation (Teil A)
Schulordnung (Teil B)
Lehr- und Studienpläne (Teil C)

Das Personal besteht laut Statut aus




dem Direktor,
dem Lehrkörper (Fachgruppenleiter, Lehrkräfte) sowie
dem Verwaltungspersonal.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-07190/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

3