Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf
- S.146
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57.9
GfGR/129/2018
Erhöhung Parkdauer in Kurzparkzonen Bereich 1 (Stadtzentrum
östlich vom Inn) und Bereich 2
(Stadtzentrum westlich vom Inn)
(GR Mayer)
GR Mayer: Ich stelle folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Stadtregierung wird beauftragt, die
Kurzparkdauer für die Kurzparkzonen "Bereich 1: Stadtzentrum östlich des Inn" und
"Bereich 2: Stadtzentrum westlich des Inn"
auf 180 Minuten zu erhöhen.
Hierzu ist die entsprechende Verordnung
nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)
anzupassen."
Mayer, eigenhändig
Gemäß § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und
insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der
Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung
der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten
und nicht mehr als drei Stunden betragen.
Aktuell sieht die entsprechende Verordnung
der Stadt Innsbruck eine Kurzparkdauer von
lediglich 90 Minuten vor. Die vergangenen
Jahre haben gezeigt, dass diese Vorgabe
für viele Notwendigkeiten kontraproduktiv
ist. In 90 Minuten sind meist keine Geschäfts- oder Arzttermine abzuwickeln und
schon gar keine privaten Treffen und sonstige Erledigungen möglich. Darunter leiden
sowohl Private als auch Gewerbetreibende.
Mehr Flexibilität auch beim Parken würde
so manch aktuelle Problematik in folgenden
Bereichen der Stadt Innsbruck entspannen:
Bereich östlich des Inn:
Karl-Kapferer-Straße. Siebererstraße.
Gleiskörper der ÖBB zwischen Siebererstraße und Olympiabrücke. Olympiastraße.
Anton-Melzer-Straße. Egger-Lienz-Straße
zwischen Anton-Melzer-Straße und FritzPregl-Straße, Fritz-Pregl-Straße, Schöpfstraße zwischen Fritz-Pregl-Straße und Peter-Mayr-Straße, Peter-Mayr-Straße zwiGR-Sitzung 11.10.2018
schen Schöpfstraße und Maximilianstraße,
Maximilianstraße zwischen Peter-MayrStraße und Kaiser-Josef-Straße, KaiserJosef-Straße, Anichstraße zwischen KaiserJosef-Straße und Innrain, Blasius-HueberStraße zwischen Innrain und orografisch
rechtem Innufer, orografisch rechtes Innufer
zwischen Universitätsbrücke und EmileBethouart-Steg.
Ausgenommen hiervon sind die KarlKapferer-Straße und die Siebererstraße.
Bereich westlich des Inn:
Orografisch linkes Innufer zwischen Steinbruchbach und Blasius-Hueber-Straße.
Blasius-Hueber-Straße zwischen Innufer
und Höttinger Au, Rösslsteig, Sonnenstraße
zwischen Rösslsteig und Oppolzerstraße,
Oppolzerstraße, Botanikerstraße zwischen
Oppolzerstraße und Brandjochstraße,
Brandjochstraße, Schneeburggasse zwischen Brandjochstraße und Höttinger
Kirchplatz, Höttinger Kirchplatz, Riedgasse
zwischen Höttinger Kirchplatz und Fallbachgasse, Weiherburggasse von der Fallbachgasse bis zum Franz-Kotter-Weg,
Steinbruchbach von der Weiherburggasse
bis zum Innufer.
Ausgenommen hiervon sind die 0ppolzerstraße, die Botanikerstraße zwischen
Oppolzerstraße und Brandjochstraße, die
Brandjochstraße, die Schneeburggasse
zwischen Brandjochstraße und dem Höttinger Kirchplatz, der Höttinger Kirchplatz sowie die Kirschentalgasse zwischen Schneeburggasse und der Nordgrenze des Hauses
Kirschentalgasse 34.
Zusätzlich werden folgende Verkehrsflächen diesem Bereich zugeordnet:
Nageletal, Löfflerweg und der gesamte,
nördlich der Fallbachgasse gelegene Abschnitt der Riedgasse.
Siehe Verordnung der Stadt Innsbruck betreffend "Kurzparkzonen" vom 27.07.2015
Aus diesem Grunde soll der Innsbrucker
Gemeinderat bzw. die Innsbrucker Stadtregierung reagieren.
Die gesetzlichen Möglichkeiten sind wahrzunehmen und die Kurzparkdauer ist für die
aktuell betroffenen Kurzparkzonen "Bereich 1: Stadtzentrum östlich des Inn" und
"Bereich 2: Stadtzentrum westlich des Inn"
auf 180 Minuten zu erhöhen.