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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.185

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Der zum Zeitpunkt der nunmehrigen Prüfung der Kontrollabteilung amtierende selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der IIG wurde
entsprechend § 15 Abs. 1 GmbHG mittels Gesellschafterbeschluss
vom 18.03.2009 mit Wirkung 01.05.2009 auf die Dauer von 5 Jahren –
somit zunächst bis 30.04.2014 – als Geschäftsführer der IIG bestellt.
Im Jahr 2014 erfolgte eine unbefristete Verlängerung seines Geschäftsführungsvertrages durch die Bürgermeisterin als Gesellschaftervertreterin der IIG.
Internes Kontrollsystem
(IKS)

Wie in § 22 Abs. 1 GmbHG vorgesehen, ist für die IIG KG, IIG und IISG
ein internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet, welches sehr ausführlich
in einem Handbuch zusammengefasst beschrieben wird.

Geschäftsordnung für
die Geschäftsführung

In Anknüpfung an die Bestimmungen von Pkt. VII lit. a des Gesellschaftsvertrages der IIG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. e der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat besteht für den Tätigkeitsbereich
des Geschäftsführers eine „Geschäftsordnung für die Geschäftsführung“.

Aufsichtsrat

Der gemäß Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Aufsichtsrat hat aus mindestens fünf und höchstens sieben von der Gesellschaft
zu wählenden Mitgliedern zu bestehen. Zum Zeitpunkt der Einschau
der Kontrollabteilung waren sechs Aufsichtsratsmitglieder bestellt. In
Entsprechung von § 110 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
waren vom Betriebsrat drei Arbeitnehmervertreter in der Aufsichtsrat
entsandt.
Den Bestimmungen des § 30g Abs. 1 GmbHG zufolge ist aus der Mitte
des Aufsichtsrates ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter
zu bestellen. Im Vergleich zu der zuletzt im Jahr 2008 von der Kontrollabteilung durchgeführten Prüfung ergaben sich auch im Aufsichtsrat (sowohl bei den Mitgliedern als auch im Bereich des Vorsitzes) personelle Änderungen.

Geschäftsordnung für
den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der IIG (und der IISG) hat sich in Entsprechung von
Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages mittels der „Geschäftsordnung für
den Aufsichtsrat“ eine „innere Ordnung“ gegeben.

Aufgaben des
Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen
Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu diesem Zweck
vom Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren. Nach
den Formulierungen im Gesellschaftsvertrag der IIG hat er insbesondere die Jahresabschlüsse und die Vorschläge zur Gewinnverteilung zu
prüfen und darüber der Generalversammlung zu berichten.
Zu den Zuständigkeiten des Aufsichtsrates gehören weiters verschiedene im Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages der IIG bzw. § 3 Abs. 2 der
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der IIG (und der IISG) und
Pkt. 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der IIG
(und der IISG) im Detail angeführte Geschäfte.

Sitzungen des
Aufsichtsrates

Sitzungen des Aufsichtsrates haben gemäß § 30i GmbHG zumindest
vierteljährlich stattzufinden. In Kombination mit § 28a Abs. 1 GmbHG
(Quartalsberichte des GF an den AR mindestens vierteljährlich) wurde
dies (auch) im Geschäftsjahr 2016 eingehalten.

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Zl. KA-11699/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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