Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf
- S.234
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Außerdem zeigte sich für die Kontrollabteilung bei Durchsicht der Quartalsabschlüsse der Jahre 2016 und 2017 des besagten Bankkontos,
dass geringfügige Sollzinsen (Aufwand) dem auf Habenbasis geführten
Girokonto angelastet wurden. Diese Sollstellungen sind dem Umstand
geschuldet, dass durch die Verrechnung der vierteljährlichen Kontoführungsentgelte von Seiten des jeweiligen Kreditinstitutes sowie infolge
der täglichen Abschöpfung der Habenstände eine mangelnde Deckung
auf dem Bankkonto vorlag und dadurch Sollzinsen anfielen.
Im Zuge der Abstimmung mit dem korrespondierenden Haushaltskonto
2/320210+810000 Leistungserlöse, auf welchem die gesamten Schulgelder aus der täglichen Kontoabschöpfung vereinnahmt werden, konstatierte die Kontrollabteilung einen Unterschiedsbetrag zwischen dem
Ausweis der Schulgeldeinnahmen auf dem diesbezüglichen Bankkonto
und der städtischen Haushaltsrechnung. So hat die Musikschule der
Stadt Innsbruck verabsäumt, die ausgewiesenen Kontonutzungsentgelte sowie Sollzinsen im Jahr 2016 von € 708,21 und im darauffolgen
Jahr 2017 in Höhe von € 704,59 auf die betreffenden Sachkonten,
bspw. 657000 Geldverkehrsspesen, explizit zu verbuchen. Durch den
jeweiligen Kontoübertrag sind die vereinnahmten Schulgelder mit den
vierteljährlichen Kontoführungspesen saldiert und als verringerter Erlösbetrag auf das in Rede stehende Haushaltskonto 2/320210+810000
Leistungserlöse eingebucht worden.
Der für die betreffenden Gebietskörperschaften anzuwendenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 1997) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Verrechnung sowohl von Einnahmen als auch von Ausgaben grundsätzlich ungekürzt zu erfolgen hat.
Es gilt sohin ein striktes Saldierungsverbot.
Resümierend empfahl die Kontrollabteilung im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Ausweis der Einnahmen und Ausgaben der Musikschule in der städtischen Haushaltsrechnung künftig auf eine den Bestimmungen der VRV 1997 gemäße Verbuchung Bedacht zu nehmen.
Ferner regte die Kontrollabteilung an, das für die uneingeschränkte
Vereinnahmung der Schulgelder der städtischen Musikschule eingerichtete Bankkonto in den städtischen Kassennachweis aufzunehmen.
Somit ist gewährleistet, dass alle dem bargeldlosen Zahlungsverkehr
dienenden Guthaben- und Debetsalden vollständig dem städtischen
Kassenabschluss zugeordnet sind.
Im Rahmen der Stellungnahme der Städtischen Musikschule wurde die
Umsetzung der Empfehlung zugesichert.
5.1 Schulgeldtarife
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Für den Besuch der Musikschule der Stadt Innsbruck ist im Allgemeinen von allen angemeldeten Schülern ein angemessener Beitrag
(Schulgeld) zu den Kosten der Errichtung und Führung (laufender Betrieb) der städtischen Musikschule zu leisten. Dieses Schulgeld ist semesterweise für das jeweilige Sommer- bzw. Wintersemester zu entrichten. Die Stadtgemeinde Innsbruck ist Schulerhalterin dieser Einrichtung und zu deren Aufgabe zählt die finanzielle, personelle und räumliche Versorgung für die Führung der städtischen Musikschule.
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Einhebung eines
Schulgeldes
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Zl. KA-07190/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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